§ 42 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte der Kammer ist das Kammeramt einzurichten. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet.
  2. (2)Absatz 2Das Personal des Kammeramtes wird vom Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt. Hinsichtlich des Personals der Wohlfahrtseinrichtungen erfolgt die Anstellung auf Grund von Vorschlägen des Kuratoriums.
  3. (3)Absatz 3Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse aller Bediensteten des Kammeramtes sind durch die Dienstordnung zu regeln. Die Dienstordnung hat sich nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes des Bundes zu richten.
§ 42 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
  1. (1)Absatz einsZur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte der Kammer ist das Kammeramt einzurichten. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet.
  2. (2)Absatz 2Das Personal des Kammeramtes wird vom Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt. Hinsichtlich des Personals der Wohlfahrtseinrichtungen erfolgt die Anstellung auf Grund von Vorschlägen des Kuratoriums.
  3. (3)Absatz 3Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse aller Bediensteten des Kammeramtes sind durch die Dienstordnung zu regeln. Die Dienstordnung hat sich nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes des Bundes zu richten.
§ 42 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

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