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(2) Das Personal des Kammeramtes wird vom Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt. Hinsichtlich des Personals der Wohlfahrtseinrichtungen erfolgt die Anstellung auf Grund von Vorschlägen des Kuratoriums.
(3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse aller Bediensteten des Kammeramtes sind durch die Dienstordnung zu regeln. Die Dienstordnung hat sich nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes des Bundes zu richten.
(2) Das Personal des Kammeramtes wird vom Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt. Hinsichtlich des Personals der Wohlfahrtseinrichtungen erfolgt die Anstellung auf Grund von Vorschlägen des Kuratoriums.
(3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse aller Bediensteten des Kammeramtes sind durch die Dienstordnung zu regeln. Die Dienstordnung hat sich nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes des Bundes zu richten.