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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ist der gewählte Präsident oder ein gewählter Vizepräsident der Kammer zum Zeitpunkt der Wahl Angehöriger der Hauptversammlung, so scheidet er aus diesem Gremium aus, und der jeweilige Stellvertreter rückt nach.
(3) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer hat innerhalb der letzten drei Monate der Mandatsdauer zu erfolgen.
(2) Ist der gewählte Präsident oder ein gewählter Vizepräsident der Kammer zum Zeitpunkt der Wahl Angehöriger der Hauptversammlung, so scheidet er aus diesem Gremium aus, und der jeweilige Stellvertreter rückt nach.
(3) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer hat innerhalb der letzten drei Monate der Mandatsdauer zu erfolgen.