§ 39 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 39 TieraerzteG (1weggefallen) Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in einer bundesweiten Wahl gewähltseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder.

(3) Die Wahlberechtigten sind von der Wahlkommission auf Grund der Eintragung in die Tierärzteliste zu erfassen und in die Wählerevidenz einzutragen, wobei für jedes Bundesland (Wahlkreis) eine Wählerevidenz einzurichten ist und jeder Tierarzt in die Wählerevidenz jenes Bundeslandes, in dem er seinen Berufssitz hat, einzutragen ist. Hat er keinen Berufssitz, so ist der Dienstort, hat er auch keinen Dienstort oder mehrere Dienstorte in verschiedenen Bundesländern, so ist der Wohnsitz maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen gilt der Hauptwohnsitz für die Eintragung in die Wählerevidenz.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission entzogen wurde. Gewählte Organe, die während ihrer Funktionsperiode das Wahlrecht verlieren, scheiden mit sofortiger Wirkung aus ihrem Amt. Eine Wahl darf ohne triftige Gründe nicht abgelehnt werden. Das Nähere ist durch die Wahlordnung (§ 41) zu regeln.

(5) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Bei etwaigen Nach- oder Ergänzungswahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit der Wahlperiode.

(6) Für die Wahl gilt Folgendes:

1.

Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie ihre Stellvertreter werden von den am Tage der Wahlausschreibung in ihrem Wahlkreis Wahlberechtigten durch allgemeine, geheime und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Das Wahlrecht ist mittels amtlichen Stimmzettels durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts mittels eingeschriebenen Briefes auszuüben. Die Wahlkuverts dürfen von der Wahlkommission erst am Wahltag gemeinsam mit den abgegebenen amtlichen Stimmzetteln geöffnet und ausgezählt werden.

2.

Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.

3.

In jedem Bundesland wird zur Durchführung und Leitung der Wahl eine Wahlkommission bestellt. Die Mitglieder der Wahlkommission werden über Vorschlag des abtretenden Außenstellenpräsidenten vom Landeshauptmann ernannt.

4.

Für die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie ihrer Stellvertreter besteht Wahlpflicht. Wegen schuldhafter Verletzung der Wahlpflicht hat der Präsident eine Geldstrafe nach den Bestimmungen des § 49 zu verhängen.

5.

Die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen und ihrer Stellvertreter hat innerhalb der letzen drei Monate der Mandatsdauer stattzufinden.

(7) Die gemäß Abs. 6 Z 1 gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten sowie deren Stellvertreter bilden den Landesausschuss.

(8) Scheidet ein Mitglied des Landesausschusses aus, so rückt der nächste Ersatzmann des Wahlvorschlages, dem das ausscheidende Mitglied angehört, nach.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.10.2006 bis 14.08.2012
§ 39 TieraerzteG (1weggefallen) Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in einer bundesweiten Wahl gewähltseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder.

(3) Die Wahlberechtigten sind von der Wahlkommission auf Grund der Eintragung in die Tierärzteliste zu erfassen und in die Wählerevidenz einzutragen, wobei für jedes Bundesland (Wahlkreis) eine Wählerevidenz einzurichten ist und jeder Tierarzt in die Wählerevidenz jenes Bundeslandes, in dem er seinen Berufssitz hat, einzutragen ist. Hat er keinen Berufssitz, so ist der Dienstort, hat er auch keinen Dienstort oder mehrere Dienstorte in verschiedenen Bundesländern, so ist der Wohnsitz maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen gilt der Hauptwohnsitz für die Eintragung in die Wählerevidenz.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission entzogen wurde. Gewählte Organe, die während ihrer Funktionsperiode das Wahlrecht verlieren, scheiden mit sofortiger Wirkung aus ihrem Amt. Eine Wahl darf ohne triftige Gründe nicht abgelehnt werden. Das Nähere ist durch die Wahlordnung (§ 41) zu regeln.

(5) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Bei etwaigen Nach- oder Ergänzungswahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit der Wahlperiode.

(6) Für die Wahl gilt Folgendes:

1.

Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie ihre Stellvertreter werden von den am Tage der Wahlausschreibung in ihrem Wahlkreis Wahlberechtigten durch allgemeine, geheime und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Das Wahlrecht ist mittels amtlichen Stimmzettels durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts mittels eingeschriebenen Briefes auszuüben. Die Wahlkuverts dürfen von der Wahlkommission erst am Wahltag gemeinsam mit den abgegebenen amtlichen Stimmzetteln geöffnet und ausgezählt werden.

2.

Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.

3.

In jedem Bundesland wird zur Durchführung und Leitung der Wahl eine Wahlkommission bestellt. Die Mitglieder der Wahlkommission werden über Vorschlag des abtretenden Außenstellenpräsidenten vom Landeshauptmann ernannt.

4.

Für die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie ihrer Stellvertreter besteht Wahlpflicht. Wegen schuldhafter Verletzung der Wahlpflicht hat der Präsident eine Geldstrafe nach den Bestimmungen des § 49 zu verhängen.

5.

Die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen und ihrer Stellvertreter hat innerhalb der letzen drei Monate der Mandatsdauer stattzufinden.

(7) Die gemäß Abs. 6 Z 1 gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten sowie deren Stellvertreter bilden den Landesausschuss.

(8) Scheidet ein Mitglied des Landesausschusses aus, so rückt der nächste Ersatzmann des Wahlvorschlages, dem das ausscheidende Mitglied angehört, nach.

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