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(2) Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder.
(3) Die Wahlberechtigten sind von der Wahlkommission auf Grund der Eintragung in die Tierärzteliste zu erfassen und in die Wählerevidenz einzutragen, wobei für jedes Bundesland (Wahlkreis) eine Wählerevidenz einzurichten ist und jeder Tierarzt in die Wählerevidenz jenes Bundeslandes, in dem er seinen Berufssitz hat, einzutragen ist. Hat er keinen Berufssitz, so ist der Dienstort, hat er auch keinen Dienstort oder mehrere Dienstorte in verschiedenen Bundesländern, so ist der Wohnsitz maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen gilt der Hauptwohnsitz für die Eintragung in die Wählerevidenz.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission entzogen wurde. Gewählte Organe, die während ihrer Funktionsperiode das Wahlrecht verlieren, scheiden mit sofortiger Wirkung aus ihrem Amt. Eine Wahl darf ohne triftige Gründe nicht abgelehnt werden. Das Nähere ist durch die Wahlordnung (§ 41) zu regeln.
(5) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Bei etwaigen Nach- oder Ergänzungswahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit der Wahlperiode.
(6) Für die Wahl gilt Folgendes:
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(7) Die gemäß Abs. 6 Z 1 gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten sowie deren Stellvertreter bilden den Landesausschuss.
(8) Scheidet ein Mitglied des Landesausschusses aus, so rückt der nächste Ersatzmann des Wahlvorschlages, dem das ausscheidende Mitglied angehört, nach.
(2) Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder.
(3) Die Wahlberechtigten sind von der Wahlkommission auf Grund der Eintragung in die Tierärzteliste zu erfassen und in die Wählerevidenz einzutragen, wobei für jedes Bundesland (Wahlkreis) eine Wählerevidenz einzurichten ist und jeder Tierarzt in die Wählerevidenz jenes Bundeslandes, in dem er seinen Berufssitz hat, einzutragen ist. Hat er keinen Berufssitz, so ist der Dienstort, hat er auch keinen Dienstort oder mehrere Dienstorte in verschiedenen Bundesländern, so ist der Wohnsitz maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen gilt der Hauptwohnsitz für die Eintragung in die Wählerevidenz.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission entzogen wurde. Gewählte Organe, die während ihrer Funktionsperiode das Wahlrecht verlieren, scheiden mit sofortiger Wirkung aus ihrem Amt. Eine Wahl darf ohne triftige Gründe nicht abgelehnt werden. Das Nähere ist durch die Wahlordnung (§ 41) zu regeln.
(5) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Bei etwaigen Nach- oder Ergänzungswahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit der Wahlperiode.
(6) Für die Wahl gilt Folgendes:
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(7) Die gemäß Abs. 6 Z 1 gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten sowie deren Stellvertreter bilden den Landesausschuss.
(8) Scheidet ein Mitglied des Landesausschusses aus, so rückt der nächste Ersatzmann des Wahlvorschlages, dem das ausscheidende Mitglied angehört, nach.