§ 34 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörden des Bundes und der Länder sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher Interessen Berufenen oder die auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften und die Träger der Sozialversicherungen sowie die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb ihres Wirkungsbereiches der Kammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2Die Kammer ist zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3Die Kammer ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihr gesetzlich übertragenen AufgabenDie Kammer ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben
    1. 1.Ziffer einspersönliche berufsbezogene Daten der Kammermitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie
    2. 2.Ziffer 2öffentliche Daten der Kammermitglieder zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, die Kammer
    1. 1.Ziffer einsvon der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen und eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für sowie
    2. 2.Ziffer 2von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
    ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden. Die Kammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den Disziplinaranwalt verpflichtet.
  5. (5)Absatz 5Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der tierärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Kammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Kammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den Disziplinaranwalt verpflichtet.
§ 34 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.10.2006 bis 14.08.2012
  1. (1)Absatz einsDie Behörden des Bundes und der Länder sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher Interessen Berufenen oder die auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften und die Träger der Sozialversicherungen sowie die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb ihres Wirkungsbereiches der Kammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2Die Kammer ist zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3Die Kammer ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihr gesetzlich übertragenen AufgabenDie Kammer ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben
    1. 1.Ziffer einspersönliche berufsbezogene Daten der Kammermitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie
    2. 2.Ziffer 2öffentliche Daten der Kammermitglieder zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, die Kammer
    1. 1.Ziffer einsvon der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen und eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für sowie
    2. 2.Ziffer 2von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
    ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden. Die Kammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den Disziplinaranwalt verpflichtet.
  5. (5)Absatz 5Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der tierärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Kammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Kammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den Disziplinaranwalt verpflichtet.
§ 34 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

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