§ 32 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür jedes Bundesland ist eine Außenstelle der Kammer einzurichten, für die ein Präsident und ein Vizepräsident, bei mehr als 100 in der Wählerevidenz eingetragenen Tierärzten zwei Vizepräsidenten, sowie deren Stellvertreter zu wählen sind.
  2. (2)Absatz 2Der Aufgabenbereich der einzelnen Außenstellen ist durch die Kammer im Rahmen einer Geschäftsordnung festzulegen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der Aufgaben gemäß §§ 29 und 31 sowie unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vorzugehen.Der Aufgabenbereich der einzelnen Außenstellen ist durch die Kammer im Rahmen einer Geschäftsordnung festzulegen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der Aufgaben gemäß Paragraphen 29 und 31 sowie unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3Jedenfalls ist in den Außenstellen jährlich eine Generalversammlung unter Einladung aller in der Wählerevidenz für die betreffende Außenstelle eingetragenen Kammermitglieder abzuhalten. Bezirkstierärztevertreter gemäß § 37 Abs. 6, aber auch Vertreter anderer fachlich orientierter Gruppierungen müssen wenigstens einmal pro Jahr zu einer Versammlung des Landesausschusses (§ 39 Abs. 7) eingeladen werden und für diese Tätigkeit eine Entschädigung erhalten.Jedenfalls ist in den Außenstellen jährlich eine Generalversammlung unter Einladung aller in der Wählerevidenz für die betreffende Außenstelle eingetragenen Kammermitglieder abzuhalten. Bezirkstierärztevertreter gemäß Paragraph 37, Absatz 6,, aber auch Vertreter anderer fachlich orientierter Gruppierungen müssen wenigstens einmal pro Jahr zu einer Versammlung des Landesausschusses (Paragraph 39, Absatz 7,) eingeladen werden und für diese Tätigkeit eine Entschädigung erhalten.
  4. (4)Absatz 4Jede Außenstelle kann den ihr angehörenden Tierärzten Informationen auf dem Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an diesen Personenkreis, die der Erfüllung der der Außenstelle übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.Jede Außenstelle kann den ihr angehörenden Tierärzten Informationen auf dem Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an diesen Personenkreis, die der Erfüllung der der Außenstelle übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.
§ 32 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 03.08.2006 bis 14.08.2012
  1. (1)Absatz einsFür jedes Bundesland ist eine Außenstelle der Kammer einzurichten, für die ein Präsident und ein Vizepräsident, bei mehr als 100 in der Wählerevidenz eingetragenen Tierärzten zwei Vizepräsidenten, sowie deren Stellvertreter zu wählen sind.
  2. (2)Absatz 2Der Aufgabenbereich der einzelnen Außenstellen ist durch die Kammer im Rahmen einer Geschäftsordnung festzulegen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der Aufgaben gemäß §§ 29 und 31 sowie unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vorzugehen.Der Aufgabenbereich der einzelnen Außenstellen ist durch die Kammer im Rahmen einer Geschäftsordnung festzulegen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der Aufgaben gemäß Paragraphen 29 und 31 sowie unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3Jedenfalls ist in den Außenstellen jährlich eine Generalversammlung unter Einladung aller in der Wählerevidenz für die betreffende Außenstelle eingetragenen Kammermitglieder abzuhalten. Bezirkstierärztevertreter gemäß § 37 Abs. 6, aber auch Vertreter anderer fachlich orientierter Gruppierungen müssen wenigstens einmal pro Jahr zu einer Versammlung des Landesausschusses (§ 39 Abs. 7) eingeladen werden und für diese Tätigkeit eine Entschädigung erhalten.Jedenfalls ist in den Außenstellen jährlich eine Generalversammlung unter Einladung aller in der Wählerevidenz für die betreffende Außenstelle eingetragenen Kammermitglieder abzuhalten. Bezirkstierärztevertreter gemäß Paragraph 37, Absatz 6,, aber auch Vertreter anderer fachlich orientierter Gruppierungen müssen wenigstens einmal pro Jahr zu einer Versammlung des Landesausschusses (Paragraph 39, Absatz 7,) eingeladen werden und für diese Tätigkeit eine Entschädigung erhalten.
  4. (4)Absatz 4Jede Außenstelle kann den ihr angehörenden Tierärzten Informationen auf dem Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an diesen Personenkreis, die der Erfüllung der der Außenstelle übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.Jede Außenstelle kann den ihr angehörenden Tierärzten Informationen auf dem Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an diesen Personenkreis, die der Erfüllung der der Außenstelle übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.
§ 32 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

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