§ 32 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
§ 32 TieraerzteG (1weggefallen) Für jedes Bundesland ist eine Außenstelle der Kammer einzurichten, für die ein Präsident und ein Vizepräsident, bei mehr als 100 in der Wählerevidenz eingetragenen Tierärzten zwei Vizepräsidenten, sowie deren Stellvertreter zu wählen sindseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Der Aufgabenbereich der einzelnen Außenstellen ist durch die Kammer im Rahmen einer Geschäftsordnung festzulegen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der Aufgaben gemäß §§ 29 und 31 sowie unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vorzugehen.

(3) Jedenfalls ist in den Außenstellen jährlich eine Generalversammlung unter Einladung aller in der Wählerevidenz für die betreffende Außenstelle eingetragenen Kammermitglieder abzuhalten. Bezirkstierärztevertreter gemäß § 37 Abs. 6, aber auch Vertreter anderer fachlich orientierter Gruppierungen müssen wenigstens einmal pro Jahr zu einer Versammlung des Landesausschusses (§ 39 Abs. 7) eingeladen werden und für diese Tätigkeit eine Entschädigung erhalten.

(4) Jede Außenstelle kann den ihr angehörenden Tierärzten Informationen auf dem Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an diesen Personenkreis, die der Erfüllung der der Außenstelle übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 03.08.2006 bis 14.08.2012
§ 32 TieraerzteG (1weggefallen) Für jedes Bundesland ist eine Außenstelle der Kammer einzurichten, für die ein Präsident und ein Vizepräsident, bei mehr als 100 in der Wählerevidenz eingetragenen Tierärzten zwei Vizepräsidenten, sowie deren Stellvertreter zu wählen sindseit 15.08.2012 weggefallen.

(2) Der Aufgabenbereich der einzelnen Außenstellen ist durch die Kammer im Rahmen einer Geschäftsordnung festzulegen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der Aufgaben gemäß §§ 29 und 31 sowie unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vorzugehen.

(3) Jedenfalls ist in den Außenstellen jährlich eine Generalversammlung unter Einladung aller in der Wählerevidenz für die betreffende Außenstelle eingetragenen Kammermitglieder abzuhalten. Bezirkstierärztevertreter gemäß § 37 Abs. 6, aber auch Vertreter anderer fachlich orientierter Gruppierungen müssen wenigstens einmal pro Jahr zu einer Versammlung des Landesausschusses (§ 39 Abs. 7) eingeladen werden und für diese Tätigkeit eine Entschädigung erhalten.

(4) Jede Außenstelle kann den ihr angehörenden Tierärzten Informationen auf dem Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an diesen Personenkreis, die der Erfüllung der der Außenstelle übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten