§ 31 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer örtliche Wirkungsbereich der Kammer erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
  2. (2)Absatz 2Der Kammer obliegt die Besorgung der Geschäfte in folgenden Angelegenheiten:
    1. 1.Ziffer einsdie Wahrnehmung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärzte und deren Förderung sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen Versorgung;
    2. 2.Ziffer 2die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Äußerungen an die Bundesregierung, die Landesregierungen sowie an Behörden in allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar die Interessen der Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser Behörden bei der Regelung der Angelegenheiten des Veterinärwesens;
    3. 3.Ziffer 3die Erstattung von Gutachten, welche die in Z 1 und 2 aufgezählten Angelegenheiten behandeln, insbesondere zu Entwürfen von Rechtsvorschriften;die Erstattung von Gutachten, welche die in Ziffer eins und 2 aufgezählten Angelegenheiten behandeln, insbesondere zu Entwürfen von Rechtsvorschriften;
    4. 4.Ziffer 4das Eintreten für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge für die Einhaltung der Berufsordnung;
    5. 5.Ziffer 5die Führung einer Liste der tierärztlichen Hausapotheken;
    6. 6.Ziffer 6die Führung von Übersichten über die tierärztliche Versorgung, die Prüfung der Verhältnisse in den betreffenden Gebieten bei der Niederlassung von Tierärzten unter Bedachtnahme auf den Ortsbedarf;
    7. 7.Ziffer 7die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Stellen, die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Vertretungen der Tierärzte, soweit solche Vertretungen durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen sind;
    8. 8.Ziffer 8die Entsendung von Vertretern zu den Überprüfungen tierärztlicher Ordinationen, privater Tierspitäler und tierärztlicher Hausapotheken;
    9. 9.Ziffer 9Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von gerichtlichen Sachverständigen;
    10. 10.Ziffer 10beratende und fördernde Mitwirkung bei der fachlichen Ausbildung der Tierärzte und der Förderung der Entwicklung der Veterinärmedizin sowie der tierhygienischen und tierzüchterischen Einrichtungen;
    11. 11.Ziffer 11die Mitwirkung bei der Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften für Tierärzte und von Vorschriften zum Schutze vor Berufskrankheiten;
    12. 12.Ziffer 12die Mitwirkung bei der Bekämpfung der Kurpfuscherei, des Arzneimittelmissbrauches und des Geheimmittelunwesens bei der Behandlung von Tieren sowie die Erstattung geeigneter Vorschläge;
    13. 13.Ziffer 13die Förderung der Veröffentlichung von Fachaufsätzen;
    14. 14.Ziffer 14die Vermittlung in Streitigkeiten zwischen den Kammermitgliedern;
    15. 15.Ziffer 15die Wahl der Organe der Kammer und die Bestellung der Kammerbediensteten;
    16. 16.Ziffer 16die Erlassung einer Umlagenordnung, einer Geschäftsordnung und einer Dienstordnung;
    17. 17.Ziffer 17die Festsetzung von kostendeckenden Umlagen;
    18. 18.Ziffer 18die Auszeichnung von Personen, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft oder der praktischen tierärztlichen Tätigkeit erworben haben;
    19. 19.Ziffer 19die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen;
    20. 20.Ziffer 20die Zusammenarbeit mit der Veterinärmedizinischen Universität zur Fortbildung der Tierärzte;
    21. 21.Ziffer 21die Erlassung einer Schlichtungsordnung und einer Satzung für die Wohlfahrtseinrichtungen;
    22. 22.Ziffer 22die Erlassung von Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (§ 16 Abs. 2);die Erlassung von Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Paragraph 16, Absatz 2,);
    23. 23.Ziffer 23die Erlassung einer Honorarordnung (§ 18 Abs. 1);die Erlassung einer Honorarordnung (Paragraph 18, Absatz eins,);
    24. 24.Ziffer 24die Festsetzung von Fondsbeiträgen;
    25. 25.Ziffer 25der Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen und Fonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammermitglieder und deren Hinterbliebenen.
  3. (3)Absatz 3Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die ihr durch § 5, § 6, § 8, § 10 Abs. 1 und § 11 dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift des Bundes übertragen werden.Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die ihr durch Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift des Bundes übertragen werden.
  4. (4)Absatz 4Die Kammer kann den ihr angehörenden Mitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Mitglieder, die der Erfüllung der der Kammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.Die Kammer kann den ihr angehörenden Mitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Mitglieder, die der Erfüllung der der Kammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.
§ 31 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 03.08.2006 bis 14.08.2012
  1. (1)Absatz einsDer örtliche Wirkungsbereich der Kammer erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
  2. (2)Absatz 2Der Kammer obliegt die Besorgung der Geschäfte in folgenden Angelegenheiten:
    1. 1.Ziffer einsdie Wahrnehmung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärzte und deren Förderung sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen Versorgung;
    2. 2.Ziffer 2die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Äußerungen an die Bundesregierung, die Landesregierungen sowie an Behörden in allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar die Interessen der Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser Behörden bei der Regelung der Angelegenheiten des Veterinärwesens;
    3. 3.Ziffer 3die Erstattung von Gutachten, welche die in Z 1 und 2 aufgezählten Angelegenheiten behandeln, insbesondere zu Entwürfen von Rechtsvorschriften;die Erstattung von Gutachten, welche die in Ziffer eins und 2 aufgezählten Angelegenheiten behandeln, insbesondere zu Entwürfen von Rechtsvorschriften;
    4. 4.Ziffer 4das Eintreten für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge für die Einhaltung der Berufsordnung;
    5. 5.Ziffer 5die Führung einer Liste der tierärztlichen Hausapotheken;
    6. 6.Ziffer 6die Führung von Übersichten über die tierärztliche Versorgung, die Prüfung der Verhältnisse in den betreffenden Gebieten bei der Niederlassung von Tierärzten unter Bedachtnahme auf den Ortsbedarf;
    7. 7.Ziffer 7die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Stellen, die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Vertretungen der Tierärzte, soweit solche Vertretungen durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen sind;
    8. 8.Ziffer 8die Entsendung von Vertretern zu den Überprüfungen tierärztlicher Ordinationen, privater Tierspitäler und tierärztlicher Hausapotheken;
    9. 9.Ziffer 9Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von gerichtlichen Sachverständigen;
    10. 10.Ziffer 10beratende und fördernde Mitwirkung bei der fachlichen Ausbildung der Tierärzte und der Förderung der Entwicklung der Veterinärmedizin sowie der tierhygienischen und tierzüchterischen Einrichtungen;
    11. 11.Ziffer 11die Mitwirkung bei der Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften für Tierärzte und von Vorschriften zum Schutze vor Berufskrankheiten;
    12. 12.Ziffer 12die Mitwirkung bei der Bekämpfung der Kurpfuscherei, des Arzneimittelmissbrauches und des Geheimmittelunwesens bei der Behandlung von Tieren sowie die Erstattung geeigneter Vorschläge;
    13. 13.Ziffer 13die Förderung der Veröffentlichung von Fachaufsätzen;
    14. 14.Ziffer 14die Vermittlung in Streitigkeiten zwischen den Kammermitgliedern;
    15. 15.Ziffer 15die Wahl der Organe der Kammer und die Bestellung der Kammerbediensteten;
    16. 16.Ziffer 16die Erlassung einer Umlagenordnung, einer Geschäftsordnung und einer Dienstordnung;
    17. 17.Ziffer 17die Festsetzung von kostendeckenden Umlagen;
    18. 18.Ziffer 18die Auszeichnung von Personen, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft oder der praktischen tierärztlichen Tätigkeit erworben haben;
    19. 19.Ziffer 19die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen;
    20. 20.Ziffer 20die Zusammenarbeit mit der Veterinärmedizinischen Universität zur Fortbildung der Tierärzte;
    21. 21.Ziffer 21die Erlassung einer Schlichtungsordnung und einer Satzung für die Wohlfahrtseinrichtungen;
    22. 22.Ziffer 22die Erlassung von Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (§ 16 Abs. 2);die Erlassung von Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Paragraph 16, Absatz 2,);
    23. 23.Ziffer 23die Erlassung einer Honorarordnung (§ 18 Abs. 1);die Erlassung einer Honorarordnung (Paragraph 18, Absatz eins,);
    24. 24.Ziffer 24die Festsetzung von Fondsbeiträgen;
    25. 25.Ziffer 25der Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen und Fonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammermitglieder und deren Hinterbliebenen.
  3. (3)Absatz 3Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die ihr durch § 5, § 6, § 8, § 10 Abs. 1 und § 11 dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift des Bundes übertragen werden.Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die ihr durch Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift des Bundes übertragen werden.
  4. (4)Absatz 4Die Kammer kann den ihr angehörenden Mitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Mitglieder, die der Erfüllung der der Kammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.Die Kammer kann den ihr angehörenden Mitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Mitglieder, die der Erfüllung der der Kammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.
§ 31 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

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