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(2) Der Kammer obliegt die Besorgung der Geschäfte in folgenden Angelegenheiten:
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(3) Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die ihr durch § 5, § 6, § 8, § 10 Abs. 1 und § 11 dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift des Bundes übertragen werden.
(4) Die Kammer kann den ihr angehörenden Mitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Mitglieder, die der Erfüllung der der Kammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.
(2) Der Kammer obliegt die Besorgung der Geschäfte in folgenden Angelegenheiten:
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(3) Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die ihr durch § 5, § 6, § 8, § 10 Abs. 1 und § 11 dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift des Bundes übertragen werden.
(4) Die Kammer kann den ihr angehörenden Mitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Mitglieder, die der Erfüllung der der Kammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.