§ 30 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsOrdentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Kammer sind alle Tierärzte, die
    1. 1.Ziffer einsin die Tierärzteliste eingetragen sind,
    2. 2.Ziffer 2den tierärztlichen Beruf ausüben,
    3. 3.Ziffer 3ihren Berufssitz (Dienstort) im Bereich der Kammer haben und
    4. 4.Ziffer 4nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3 von der Pflichtmitgliedschaft befreit sind.nicht nach den Bestimmungen des Absatz 3, von der Pflichtmitgliedschaft befreit sind.
  2. (2)Absatz 2Tierärzte, deren Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission ruht, bleiben Pflichtmitglieder.
  3. (3)Absatz 3Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärzte (einschließlich Grenztierärzte) und Militärtierärzte befreit, wenn sie daneben keine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit ausüben.
  4. (4)Absatz 4Die im § 2 Abs. 1 angeführten Tierärzte, die Mitglieder der Kammer sind, können nur insoweit dazu verhalten werden, Anordnungen oder Weisungen der Kammer Folge zu leisten, als diese Anordnungen oder Weisungen sich ausschließlich auf ihre allfällige freiberufliche tierärztliche Tätigkeit beziehen.Die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tierärzte, die Mitglieder der Kammer sind, können nur insoweit dazu verhalten werden, Anordnungen oder Weisungen der Kammer Folge zu leisten, als diese Anordnungen oder Weisungen sich ausschließlich auf ihre allfällige freiberufliche tierärztliche Tätigkeit beziehen.
  5. (5)Absatz 5Tierärzte, die nicht Pflichtmitglieder sind, können der Kammer durch Erklärung beitreten (freiwillige Mitglieder). Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Erklärung an die Kammer beendet werden.
§ 30 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 14.08.2012
  1. (1)Absatz einsOrdentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Kammer sind alle Tierärzte, die
    1. 1.Ziffer einsin die Tierärzteliste eingetragen sind,
    2. 2.Ziffer 2den tierärztlichen Beruf ausüben,
    3. 3.Ziffer 3ihren Berufssitz (Dienstort) im Bereich der Kammer haben und
    4. 4.Ziffer 4nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3 von der Pflichtmitgliedschaft befreit sind.nicht nach den Bestimmungen des Absatz 3, von der Pflichtmitgliedschaft befreit sind.
  2. (2)Absatz 2Tierärzte, deren Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission ruht, bleiben Pflichtmitglieder.
  3. (3)Absatz 3Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärzte (einschließlich Grenztierärzte) und Militärtierärzte befreit, wenn sie daneben keine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit ausüben.
  4. (4)Absatz 4Die im § 2 Abs. 1 angeführten Tierärzte, die Mitglieder der Kammer sind, können nur insoweit dazu verhalten werden, Anordnungen oder Weisungen der Kammer Folge zu leisten, als diese Anordnungen oder Weisungen sich ausschließlich auf ihre allfällige freiberufliche tierärztliche Tätigkeit beziehen.Die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tierärzte, die Mitglieder der Kammer sind, können nur insoweit dazu verhalten werden, Anordnungen oder Weisungen der Kammer Folge zu leisten, als diese Anordnungen oder Weisungen sich ausschließlich auf ihre allfällige freiberufliche tierärztliche Tätigkeit beziehen.
  5. (5)Absatz 5Tierärzte, die nicht Pflichtmitglieder sind, können der Kammer durch Erklärung beitreten (freiwillige Mitglieder). Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Erklärung an die Kammer beendet werden.
§ 30 TieraerzteG (weggefallen) seit 15.08.2012 weggefallen.

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