§ 27 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Ein zur Berufsausübung berechtigter Tierarzt darf die Praxis eines verstorbenen Tierarztes unter dessen Namen ein halbes Jahr zugunsten der Erben fortsetzen, ohne das Praxisschild entfernen zu müssen§ 27 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen. Die Fortsetzung der Praxis ist der Kammer zu melden. In begründeten Fällen kann die Frist durch die Kammer verlängert werden, jedoch nicht länger als auf insgesamt ein Jahr.

(2) Die Fortsetzung der Praxis nach Abs. 1 und deren Beendigung ist in die Tierärzteliste einzutragen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.05.2021
(1) Ein zur Berufsausübung berechtigter Tierarzt darf die Praxis eines verstorbenen Tierarztes unter dessen Namen ein halbes Jahr zugunsten der Erben fortsetzen, ohne das Praxisschild entfernen zu müssen§ 27 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen. Die Fortsetzung der Praxis ist der Kammer zu melden. In begründeten Fällen kann die Frist durch die Kammer verlängert werden, jedoch nicht länger als auf insgesamt ein Jahr.

(2) Die Fortsetzung der Praxis nach Abs. 1 und deren Beendigung ist in die Tierärzteliste einzutragen.

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