§ 20 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Tierarzt hat seinen Beruf gewissenhaft (§ 21) und fachlich eigenverantwortlich (§ 24) auszuüben.Der Tierarzt hat seinen Beruf gewissenhaft (Paragraph 21,) und fachlich eigenverantwortlich (Paragraph 24,) auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Er hat alles zu vermeiden, das geeignet ist, das Ansehen des Standes der Tierärzte herabzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Der Tierarzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der Veterinärmedizin vertraut zu machen.
§ 20 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.02.1975 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz einsDer Tierarzt hat seinen Beruf gewissenhaft (§ 21) und fachlich eigenverantwortlich (§ 24) auszuüben.Der Tierarzt hat seinen Beruf gewissenhaft (Paragraph 21,) und fachlich eigenverantwortlich (Paragraph 24,) auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Er hat alles zu vermeiden, das geeignet ist, das Ansehen des Standes der Tierärzte herabzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Der Tierarzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der Veterinärmedizin vertraut zu machen.
§ 20 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten