§ 20 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Tierarzt hat seinen Beruf gewissenhaft (§ 21§ 20 TieraerzteG) und fachlich eigenverantwortlich (§ 24) auszuüben seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Er hat alles zu vermeiden, das geeignet ist, das Ansehen des Standes der Tierärzte herabzusetzen.

(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der Veterinärmedizin vertraut zu machen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.02.1975 bis 31.05.2021
(1) Der Tierarzt hat seinen Beruf gewissenhaft (§ 21§ 20 TieraerzteG) und fachlich eigenverantwortlich (§ 24) auszuüben seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Er hat alles zu vermeiden, das geeignet ist, das Ansehen des Standes der Tierärzte herabzusetzen.

(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der Veterinärmedizin vertraut zu machen.

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