§ 19 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Tierarzt darf Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach seinem besten Wissen und Gewissen abgeben.
  2. (2)Absatz 2Abschriften der von ihm ausgestellten Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt sieben Jahre lang aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3Die Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt eigenhändig zu unterfertigen. Der Name des Tierarztes ist in Druckschrift der Unterschrift beizusetzen.
§ 19 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz einsEin Tierarzt darf Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach seinem besten Wissen und Gewissen abgeben.
  2. (2)Absatz 2Abschriften der von ihm ausgestellten Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt sieben Jahre lang aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3Die Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt eigenhändig zu unterfertigen. Der Name des Tierarztes ist in Druckschrift der Unterschrift beizusetzen.
§ 19 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

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