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(2) Die Honorarordnung findet keine Anwendung auf tierärztliche Leistungen, deren Entgelt durch Rechtsvorschriften des Bundes geregelt ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2016)
(4) Gutachten über Angemessenheit einer Honorarnote für tierärztliche Leistungen hat die Kammer zu erstellen. Von Behörden angeforderte Gutachten sind unentgeltlich zu erstatten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012)
(2) Die Honorarordnung findet keine Anwendung auf tierärztliche Leistungen, deren Entgelt durch Rechtsvorschriften des Bundes geregelt ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2016)
(4) Gutachten über Angemessenheit einer Honorarnote für tierärztliche Leistungen hat die Kammer zu erstellen. Von Behörden angeforderte Gutachten sind unentgeltlich zu erstatten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012)