§ 18 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen, mit der insbesondere Grundsätze der Rechnungslegung und Richtsätze für tierärztliche Honorare festzulegen sind. Die Richtsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Honorarordnung findet keine Anwendung auf tierärztliche Leistungen, deren Entgelt durch Rechtsvorschriften des Bundes geregelt ist.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2016,)

  3. (4)Absatz 4Gutachten über Angemessenheit einer Honorarnote für tierärztliche Leistungen hat die Kammer zu erstellen. Von Behörden angeforderte Gutachten sind unentgeltlich zu erstatten.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,)

§ 18 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 02.08.2016 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz einsDie Kammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen, mit der insbesondere Grundsätze der Rechnungslegung und Richtsätze für tierärztliche Honorare festzulegen sind. Die Richtsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Honorarordnung findet keine Anwendung auf tierärztliche Leistungen, deren Entgelt durch Rechtsvorschriften des Bundes geregelt ist.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2016,)

  3. (4)Absatz 4Gutachten über Angemessenheit einer Honorarnote für tierärztliche Leistungen hat die Kammer zu erstellen. Von Behörden angeforderte Gutachten sind unentgeltlich zu erstatten.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,)

§ 18 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

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