§ 17 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten.
  2. (2)Absatz 2Unter das Werbeverbot gemäß Abs. 1 fallen insbesondere:Unter das Werbeverbot gemäß Absatz eins, fallen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsjede Werbung, die gemäß § 53 standeswidrig ist;jede Werbung, die gemäß Paragraph 53, standeswidrig ist;
    2. 2.Ziffer 2jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen;
    3. 3.Ziffer 3jede vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige;
    4. 4.Ziffer 4die Ankündigung tarifwidriger oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);
    5. 5.Ziffer 5für die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten an ihn oder durch ihn eine Vergütung zu versprechen, sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen;
    6. 6.Ziffer 6das Anbieten tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch den Tierhalter.
  3. (3)Absatz 3Der Tierarzt darf weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, daß verbotene Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.
§ 17 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz einsDem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten.
  2. (2)Absatz 2Unter das Werbeverbot gemäß Abs. 1 fallen insbesondere:Unter das Werbeverbot gemäß Absatz eins, fallen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsjede Werbung, die gemäß § 53 standeswidrig ist;jede Werbung, die gemäß Paragraph 53, standeswidrig ist;
    2. 2.Ziffer 2jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen;
    3. 3.Ziffer 3jede vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige;
    4. 4.Ziffer 4die Ankündigung tarifwidriger oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);
    5. 5.Ziffer 5für die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten an ihn oder durch ihn eine Vergütung zu versprechen, sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen;
    6. 6.Ziffer 6das Anbieten tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch den Tierhalter.
  3. (3)Absatz 3Der Tierarzt darf weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, daß verbotene Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.
§ 17 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

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