§ 17 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Dem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten§ 17 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Unter das Werbeverbot gemäß Abs. 1 fallen insbesondere:

1.

jede Werbung, die gemäß § 53 standeswidrig ist;

2.

jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen;

3.

jede vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige;

4.

die Ankündigung tarifwidriger oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);

5.

für die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten an ihn oder durch ihn eine Vergütung zu versprechen, sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen;

6.

das Anbieten tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch den Tierhalter.

(3) Der Tierarzt darf weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, daß verbotene Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.10.1995 bis 31.05.2021
(1) Dem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten§ 17 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Unter das Werbeverbot gemäß Abs. 1 fallen insbesondere:

1.

jede Werbung, die gemäß § 53 standeswidrig ist;

2.

jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen;

3.

jede vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige;

4.

die Ankündigung tarifwidriger oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);

5.

für die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten an ihn oder durch ihn eine Vergütung zu versprechen, sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen;

6.

das Anbieten tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch den Tierhalter.

(3) Der Tierarzt darf weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, daß verbotene Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.

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