§ 15 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJeder Tierarzt hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Der Tierarzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 6 Abs. 1) seinen Berufssitz anzugeben.Der Tierarzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (Paragraph 6, Absatz eins,) seinen Berufssitz anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Berufssitz ist der Ort, in dem und von dem aus der Tierarzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
  4. (4)Absatz 4Jeder freiberuflich tätige Tierarzt darf nur einen Berufssitz haben. Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.
  5. (5)Absatz 5Jede Verlegung des Berufssitzes ist der Kammer vierzehn Tage vorher anzuzeigen.
  6. (6)Absatz 6Ein Tierarzt, der seinen Beruf ausschließlich in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 6 Abs. 1) seinen Dienstort anzugeben. Abs. 5 gilt entsprechend, ausgenommen für Militärtierärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955.Ein Tierarzt, der seinen Beruf ausschließlich in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (Paragraph 6, Absatz eins,) seinen Dienstort anzugeben. Absatz 5, gilt entsprechend, ausgenommen für Militärtierärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,.
  7. (7)Absatz 7Tierärzte, die beabsichtigen, ausschließlich solche wiederkehrende tierärztliche Tätigkeiten in Form von Praxisvertretungen auszuüben, die weder die Führung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals beinhalten, noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden, haben dies der Kammer der Tierärzte Österreichs bekanntzugeben.
§ 15 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz einsJeder Tierarzt hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Der Tierarzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 6 Abs. 1) seinen Berufssitz anzugeben.Der Tierarzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (Paragraph 6, Absatz eins,) seinen Berufssitz anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Berufssitz ist der Ort, in dem und von dem aus der Tierarzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
  4. (4)Absatz 4Jeder freiberuflich tätige Tierarzt darf nur einen Berufssitz haben. Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.
  5. (5)Absatz 5Jede Verlegung des Berufssitzes ist der Kammer vierzehn Tage vorher anzuzeigen.
  6. (6)Absatz 6Ein Tierarzt, der seinen Beruf ausschließlich in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 6 Abs. 1) seinen Dienstort anzugeben. Abs. 5 gilt entsprechend, ausgenommen für Militärtierärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955.Ein Tierarzt, der seinen Beruf ausschließlich in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (Paragraph 6, Absatz eins,) seinen Dienstort anzugeben. Absatz 5, gilt entsprechend, ausgenommen für Militärtierärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,.
  7. (7)Absatz 7Tierärzte, die beabsichtigen, ausschließlich solche wiederkehrende tierärztliche Tätigkeiten in Form von Praxisvertretungen auszuüben, die weder die Führung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals beinhalten, noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden, haben dies der Kammer der Tierärzte Österreichs bekanntzugeben.
§ 15 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

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