§ 14j TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 13) haben Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben. Der Erfolg dieser Weiterbildung ist durch eine Prüfung nachzuweisen.Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (Paragraph 13,) haben Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben. Der Erfolg dieser Weiterbildung ist durch eine Prüfung nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsTierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,
    2. 2.Ziffer 2Apothekenrecht,
    3. 3.Ziffer 3weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.
§ 14j TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz einsFür die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 13) haben Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben. Der Erfolg dieser Weiterbildung ist durch eine Prüfung nachzuweisen.Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (Paragraph 13,) haben Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben. Der Erfolg dieser Weiterbildung ist durch eine Prüfung nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsTierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,
    2. 2.Ziffer 2Apothekenrecht,
    3. 3.Ziffer 3weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.
§ 14j TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

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