§ 14g TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Senatsvorsitzende hat dem Prüfungswerber in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Senats die Beurteilung mündlich bekanntzugeben§ 14g TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen. Dem Prüfungswerber ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszuhändigen. Dieses Zeugnis muß von allen Mitgliedern des Senats unterfertigt sein.

(2) Der Senatsvorsitzende hat das Ergebnis der Prüfung unverzüglich der Kammer mitzuteilen. Der Fachtierarzttitel ist in die Tierärzteliste einzutragen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.05.2021
(1) Der Senatsvorsitzende hat dem Prüfungswerber in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Senats die Beurteilung mündlich bekanntzugeben§ 14g TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen. Dem Prüfungswerber ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszuhändigen. Dieses Zeugnis muß von allen Mitgliedern des Senats unterfertigt sein.

(2) Der Senatsvorsitzende hat das Ergebnis der Prüfung unverzüglich der Kammer mitzuteilen. Der Fachtierarzttitel ist in die Tierärzteliste einzutragen.

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