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(2) Bei der Prüfung hat der Prüfungswerber ein detailliertes, dem jeweils neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechendes umfassendes Wissen auf seinem Fachgebiet nachzuweisen.
(3) Die Mitglieder des Senats haben unmittelbar nach Abschluß der Prüfung in geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit die Beurteilung über das Ergebnis der Prüfung abzugeben. Die Beurteilung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(2) Bei der Prüfung hat der Prüfungswerber ein detailliertes, dem jeweils neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechendes umfassendes Wissen auf seinem Fachgebiet nachzuweisen.
(3) Die Mitglieder des Senats haben unmittelbar nach Abschluß der Prüfung in geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit die Beurteilung über das Ergebnis der Prüfung abzugeben. Die Beurteilung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.