§ 14d TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen§ 14d TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen. Diesem Antrag sind anzuschließen:

1.

der Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,

2.

der Ausbildungsnachweis (Diplom, Promotionsurkunde),

3.

die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und

4.

der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2021
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen§ 14d TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen. Diesem Antrag sind anzuschließen:

1.

der Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,

2.

der Ausbildungsnachweis (Diplom, Promotionsurkunde),

3.

die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und

4.

der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten