§ 14d TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsder Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
    2. 2.Ziffer 2der Ausbildungsnachweis (Diplom, Promotionsurkunde),
    3. 3.Ziffer 3die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und
    4. 4.Ziffer 4der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.
  2. (2)Absatz 2Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vorliegen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 14d TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsder Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
    2. 2.Ziffer 2der Ausbildungsnachweis (Diplom, Promotionsurkunde),
    3. 3.Ziffer 3die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und
    4. 4.Ziffer 4der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.
  2. (2)Absatz 2Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vorliegen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 14d TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

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