§ 14b TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:

1.

die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,

2.

ein Diplom der Veterinärmedizinischen Universität Wien der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein Ausbildungsnachweis, der die Absolvierung eines dem Anhang V Punkt 5.4.1. der Richtlinie 2005/36/EG entsprechenden Ausbildungsprogrammes für Tierärzte bestätigt;

3.

der Abschluß einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,

4.

der Abschluß einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,

5.

der Abschluß einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und

6.

eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 14a Abs. 1.

(2) Die Delegiertenversammlung hat Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Abs§ 14b TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen. 1 Z 3 bis 5 sowie die näheren Bestimmungen der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 6 durch Verordnung festzulegen (Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung), wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist. In der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Abs. 1 Z 3 bis 6 genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die die dort genannten Ausbildungen und Prüfungen ersetzen. Ist für das betreffende Gebiet bereits eine Fachtierarztprüfungskommission eingerichtet, so ist diese vor Erlassung der Verordnung zu hören.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.05.2021
(1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:

1.

die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,

2.

ein Diplom der Veterinärmedizinischen Universität Wien der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein Ausbildungsnachweis, der die Absolvierung eines dem Anhang V Punkt 5.4.1. der Richtlinie 2005/36/EG entsprechenden Ausbildungsprogrammes für Tierärzte bestätigt;

3.

der Abschluß einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,

4.

der Abschluß einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,

5.

der Abschluß einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und

6.

eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 14a Abs. 1.

(2) Die Delegiertenversammlung hat Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Abs§ 14b TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen. 1 Z 3 bis 5 sowie die näheren Bestimmungen der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 6 durch Verordnung festzulegen (Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung), wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist. In der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Abs. 1 Z 3 bis 6 genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die die dort genannten Ausbildungen und Prüfungen ersetzen. Ist für das betreffende Gebiet bereits eine Fachtierarztprüfungskommission eingerichtet, so ist diese vor Erlassung der Verordnung zu hören.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)

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