§ 14b TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVoraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
    2. 2.Ziffer 2ein Diplom der Veterinärmedizinischen Universität Wien der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein Ausbildungsnachweis, der die Absolvierung eines dem Anhang V Punkt 5.4.1. der Richtlinie 2005/36/EG entsprechenden Ausbildungsprogrammes für Tierärzte bestätigt;ein Diplom der Veterinärmedizinischen Universität Wien der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein Ausbildungsnachweis, der die Absolvierung eines dem Anhang römisch fünf Punkt 5.4.1. der Richtlinie 2005/36/EG entsprechenden Ausbildungsprogrammes für Tierärzte bestätigt;
    3. 3.Ziffer 3der Abschluß einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,
    4. 4.Ziffer 4der Abschluß einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,
    5. 5.Ziffer 5der Abschluß einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und
    6. 6.Ziffer 6eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 14a Abs. 1.eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Die Delegiertenversammlung hat Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 sowie die näheren Bestimmungen der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 6 durch Verordnung festzulegen (Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung), wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist. In der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Abs. 1 Z 3 bis 6 genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die die dort genannten Ausbildungen und Prüfungen ersetzen. Ist für das betreffende Gebiet bereits eine Fachtierarztprüfungskommission eingerichtet, so ist diese vor Erlassung der Verordnung zu hören.Die Delegiertenversammlung hat Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 sowie die näheren Bestimmungen der Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, durch Verordnung festzulegen (Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung), wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist. In der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die die dort genannten Ausbildungen und Prüfungen ersetzen. Ist für das betreffende Gebiet bereits eine Fachtierarztprüfungskommission eingerichtet, so ist diese vor Erlassung der Verordnung zu hören.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2006,)

§ 14b TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz einsVoraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
    2. 2.Ziffer 2ein Diplom der Veterinärmedizinischen Universität Wien der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein Ausbildungsnachweis, der die Absolvierung eines dem Anhang V Punkt 5.4.1. der Richtlinie 2005/36/EG entsprechenden Ausbildungsprogrammes für Tierärzte bestätigt;ein Diplom der Veterinärmedizinischen Universität Wien der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein Ausbildungsnachweis, der die Absolvierung eines dem Anhang römisch fünf Punkt 5.4.1. der Richtlinie 2005/36/EG entsprechenden Ausbildungsprogrammes für Tierärzte bestätigt;
    3. 3.Ziffer 3der Abschluß einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,
    4. 4.Ziffer 4der Abschluß einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,
    5. 5.Ziffer 5der Abschluß einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und
    6. 6.Ziffer 6eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 14a Abs. 1.eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Die Delegiertenversammlung hat Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 sowie die näheren Bestimmungen der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 6 durch Verordnung festzulegen (Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung), wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist. In der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Abs. 1 Z 3 bis 6 genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die die dort genannten Ausbildungen und Prüfungen ersetzen. Ist für das betreffende Gebiet bereits eine Fachtierarztprüfungskommission eingerichtet, so ist diese vor Erlassung der Verordnung zu hören.Die Delegiertenversammlung hat Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 sowie die näheren Bestimmungen der Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, durch Verordnung festzulegen (Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung), wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist. In der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die die dort genannten Ausbildungen und Prüfungen ersetzen. Ist für das betreffende Gebiet bereits eine Fachtierarztprüfungskommission eingerichtet, so ist diese vor Erlassung der Verordnung zu hören.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2006,)

§ 14b TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten