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(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
(3) Der Bezeichnung der tierärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlichen oder vom Bundespräsidenten verliehenen Titeln sowie neben den akademischen Graden und Würden nur solche wahrheitsgemäße Zusätze beigefügt werden, die auf die gegenwärtige Verwendung hinweisen. Die Führung ausländischer Titel und Würden ist nach den hiefür geltenden Vorschriften gestattet.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für
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(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
(3) Der Bezeichnung der tierärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlichen oder vom Bundespräsidenten verliehenen Titeln sowie neben den akademischen Graden und Würden nur solche wahrheitsgemäße Zusätze beigefügt werden, die auf die gegenwärtige Verwendung hinweisen. Die Führung ausländischer Titel und Würden ist nach den hiefür geltenden Vorschriften gestattet.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für
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