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(2) Wenn Tierarzneimittel zur Behandlung von Tieren, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuß für Menschen bestimmt sind, durch hausapothekenführende Tierärzte angeboten werden, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
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(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(2) Wenn Tierarzneimittel zur Behandlung von Tieren, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuß für Menschen bestimmt sind, durch hausapothekenführende Tierärzte angeboten werden, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
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(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.