§ 12 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFolgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 3 zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):
    1. 1.Ziffer einsUntersuchung und Behandlung von Tieren;
    2. 2.Ziffer 2Vorbeugungsmaßnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren;
    3. 3.Ziffer 3operative Eingriffe an Tieren;
    4. 4.Ziffer 4Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;
    5. 5.Ziffer 5Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere;
    6. 6.Ziffer 6Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
    7. 7.Ziffer 7Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;
    8. 8.Ziffer 8künstliche Besamung von Haustieren.
  2. (2)Absatz 2Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und für sein Tier dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.Durch die Bestimmungen des Absatz eins, werden Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und für sein Tier dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.
  3. (3)Absatz 3Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärzten Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.
§ 12 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.02.1975 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz einsFolgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 3 zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):
    1. 1.Ziffer einsUntersuchung und Behandlung von Tieren;
    2. 2.Ziffer 2Vorbeugungsmaßnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren;
    3. 3.Ziffer 3operative Eingriffe an Tieren;
    4. 4.Ziffer 4Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;
    5. 5.Ziffer 5Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere;
    6. 6.Ziffer 6Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
    7. 7.Ziffer 7Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;
    8. 8.Ziffer 8künstliche Besamung von Haustieren.
  2. (2)Absatz 2Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und für sein Tier dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.Durch die Bestimmungen des Absatz eins, werden Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und für sein Tier dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.
  3. (3)Absatz 3Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärzten Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.
§ 12 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

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