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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Durch die Bestimmungen des Abs seit 31.05.2021 weggefallen. 1 werden Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und für sein Tier dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.
(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärzten Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.
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(2) Durch die Bestimmungen des Abs seit 31.05.2021 weggefallen. 1 werden Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und für sein Tier dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.
(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärzten Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.