§ 10 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Stellt sich heraus, daß eines der allgemeinen Erfordernisse zur Berufsausübung (§ 3§ 10 TieraerzteG) nicht mehr gegeben ist, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Kammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären seit 31.05.2021 weggefallen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sind anzuwenden. Mit Rechtskraft des Bescheides ist die Eintragung in die Tierärzteliste zu streichen.

(2) Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt durch den Tod des Berechtigten.

(3) Das Erlöschen der Befugnis hat auch das Erlöschen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.05.2021
(1) Stellt sich heraus, daß eines der allgemeinen Erfordernisse zur Berufsausübung (§ 3§ 10 TieraerzteG) nicht mehr gegeben ist, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Kammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären seit 31.05.2021 weggefallen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sind anzuwenden. Mit Rechtskraft des Bescheides ist die Eintragung in die Tierärzteliste zu streichen.

(2) Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt durch den Tod des Berechtigten.

(3) Das Erlöschen der Befugnis hat auch das Erlöschen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.

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