§ 10 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStellt sich heraus, daß eines der allgemeinen Erfordernisse zur Berufsausübung (§ 3) nicht mehr gegeben ist, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Kammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sind anzuwenden. Mit Rechtskraft des Bescheides ist die Eintragung in die Tierärzteliste zu streichen.Stellt sich heraus, daß eines der allgemeinen Erfordernisse zur Berufsausübung (Paragraph 3,) nicht mehr gegeben ist, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Kammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, sind anzuwenden. Mit Rechtskraft des Bescheides ist die Eintragung in die Tierärzteliste zu streichen.
  2. (2)Absatz 2Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt durch den Tod des Berechtigten.
  3. (3)Absatz 3Das Erlöschen der Befugnis hat auch das Erlöschen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.
§ 10 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz einsStellt sich heraus, daß eines der allgemeinen Erfordernisse zur Berufsausübung (§ 3) nicht mehr gegeben ist, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Kammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sind anzuwenden. Mit Rechtskraft des Bescheides ist die Eintragung in die Tierärzteliste zu streichen.Stellt sich heraus, daß eines der allgemeinen Erfordernisse zur Berufsausübung (Paragraph 3,) nicht mehr gegeben ist, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Kammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, sind anzuwenden. Mit Rechtskraft des Bescheides ist die Eintragung in die Tierärzteliste zu streichen.
  2. (2)Absatz 2Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt durch den Tod des Berechtigten.
  3. (3)Absatz 3Das Erlöschen der Befugnis hat auch das Erlöschen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.
§ 10 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

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