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(2) Der Tierarzt darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Rücknahme seines Verzichtes oder nach Ablauf seinen Beruf wieder ausüben. Die Kammer hat die Rücknahme des Verzichtes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Der Tierarzt darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Rücknahme seines Verzichtes oder nach Ablauf seinen Beruf wieder ausüben. Die Kammer hat die Rücknahme des Verzichtes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.