§ 7 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht auf Grund:

1.

eines dauernden oder zeitweiligen Verzichtes des Tierarztes;

2.

eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission.

(Anm§ 7 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012)

(3) Das Ruhen der Befugnis hat auch das Ruhen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.05.2021
(1) Die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht auf Grund:

1.

eines dauernden oder zeitweiligen Verzichtes des Tierarztes;

2.

eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission.

(Anm§ 7 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012)

(3) Das Ruhen der Befugnis hat auch das Ruhen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.

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