§ 7 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht auf Grund:
    1. 1.Ziffer einseines dauernden oder zeitweiligen Verzichtes des Tierarztes;
    2. 2.Ziffer 2eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,)

  2. (3)Absatz 3Das Ruhen der Befugnis hat auch das Ruhen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.
§ 7 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz einsDie Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht auf Grund:
    1. 1.Ziffer einseines dauernden oder zeitweiligen Verzichtes des Tierarztes;
    2. 2.Ziffer 2eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,)

  2. (3)Absatz 3Das Ruhen der Befugnis hat auch das Ruhen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.
§ 7 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

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