§ 5 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Kammer hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) zu führen§ 5 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

1.

Vor- und Familiennamen;

2.

akademischer Grad;

3.

Geburtsdatum und Geburtsort;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 3 Abs. 2);

6.

Hauptwohnsitz;

7.

Zustelladresse;

8.

Berufssitz oder Dienstort bei Tierärzten, die den Beruf gemäß § 4a Abs. 1 ausüben, der Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;

9.

Ordinationstelefonnummer;

10.

Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;

11.

Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;

12.

Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung sowie Ablegung der Physikatsprüfung;

13.

Fachtierarzttitel;

14.

Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

15.

Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken;

16.

Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 15a;

17.

TGD-Mitgliedschaft(en);

18.

amtliche Beauftragungen.

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Z 8 bis 15 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(4) Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus

1.

spezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche,

2.

sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie

3.

über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen

in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.

(5) Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.05.2021
(1) Die Kammer hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) zu führen§ 5 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

1.

Vor- und Familiennamen;

2.

akademischer Grad;

3.

Geburtsdatum und Geburtsort;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 3 Abs. 2);

6.

Hauptwohnsitz;

7.

Zustelladresse;

8.

Berufssitz oder Dienstort bei Tierärzten, die den Beruf gemäß § 4a Abs. 1 ausüben, der Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;

9.

Ordinationstelefonnummer;

10.

Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;

11.

Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;

12.

Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung sowie Ablegung der Physikatsprüfung;

13.

Fachtierarzttitel;

14.

Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

15.

Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken;

16.

Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 15a;

17.

TGD-Mitgliedschaft(en);

18.

amtliche Beauftragungen.

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Z 8 bis 15 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(4) Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus

1.

spezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche,

2.

sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie

3.

über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen

in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.

(5) Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.

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