§ 5 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kammer hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familiennamen;
    2. 2.Ziffer 2akademischer Grad;
    3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum und Geburtsort;
    4. 4.Ziffer 4Staatsangehörigkeit;
    5. 5.Ziffer 5Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 3 Abs. 2);Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (Paragraph 3, Absatz 2,);
    6. 6.Ziffer 6Hauptwohnsitz;
    7. 7.Ziffer 7Zustelladresse;
    8. 8.Ziffer 8Berufssitz oder Dienstort bei Tierärzten, die den Beruf gemäß § 4a Abs. 1 ausüben, der Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;Berufssitz oder Dienstort bei Tierärzten, die den Beruf gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, ausüben, der Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
    9. 9.Ziffer 9Ordinationstelefonnummer;
    10. 10.Ziffer 10Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
    11. 11.Ziffer 11Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
    12. 12.Ziffer 12Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung sowie Ablegung der Physikatsprüfung;
    13. 13.Ziffer 13Fachtierarzttitel;
    14. 14.Ziffer 14Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
    15. 15.Ziffer 15Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken;
    16. 16.Ziffer 16Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 15a;Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß Paragraph 15 a, ;,
    17. 17.Ziffer 17TGD-Mitgliedschaft(en);
    18. 18.Ziffer 18amtliche Beauftragungen.
  3. (3)Absatz 3Die unter Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Z 8 bis 15 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.Die unter Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 8 bis 15 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
  4. (4)Absatz 4Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus
    1. 1.Ziffer einsspezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche,
    2. 2.Ziffer 2sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
    3. 3.Ziffer 3über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
    in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
  5. (5)Absatz 5Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.
§ 5 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz einsDie Kammer hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familiennamen;
    2. 2.Ziffer 2akademischer Grad;
    3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum und Geburtsort;
    4. 4.Ziffer 4Staatsangehörigkeit;
    5. 5.Ziffer 5Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 3 Abs. 2);Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (Paragraph 3, Absatz 2,);
    6. 6.Ziffer 6Hauptwohnsitz;
    7. 7.Ziffer 7Zustelladresse;
    8. 8.Ziffer 8Berufssitz oder Dienstort bei Tierärzten, die den Beruf gemäß § 4a Abs. 1 ausüben, der Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;Berufssitz oder Dienstort bei Tierärzten, die den Beruf gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, ausüben, der Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
    9. 9.Ziffer 9Ordinationstelefonnummer;
    10. 10.Ziffer 10Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
    11. 11.Ziffer 11Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
    12. 12.Ziffer 12Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung sowie Ablegung der Physikatsprüfung;
    13. 13.Ziffer 13Fachtierarzttitel;
    14. 14.Ziffer 14Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
    15. 15.Ziffer 15Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken;
    16. 16.Ziffer 16Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 15a;Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß Paragraph 15 a, ;,
    17. 17.Ziffer 17TGD-Mitgliedschaft(en);
    18. 18.Ziffer 18amtliche Beauftragungen.
  3. (3)Absatz 3Die unter Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Z 8 bis 15 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.Die unter Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 8 bis 15 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
  4. (4)Absatz 4Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus
    1. 1.Ziffer einsspezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche,
    2. 2.Ziffer 2sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
    3. 3.Ziffer 3über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
    in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
  5. (5)Absatz 5Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.
§ 5 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

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