§ 3 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Ausübung des tierärztlichen Berufes bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Tierärzteliste.
  2. (2)Absatz 2Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung;
    2. 2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
    3. 3.Ziffer 3ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen versehen ist,ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 Sitzung 115, gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen versehen ist,
    4. 4.Ziffer 4ausreichende Kenntnis der Amtssprache,
    5. 5.Ziffer 5für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens – Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Tierarzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Die Erfordernis des Abs. 2 Z 2 entfällt fürDie Erfordernis des Absatz 2, Ziffer 2, entfällt für
    1. 1.Ziffer einsStaatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, für die freiberufliche Berufsausübung,
    2. 2.Ziffer 2Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, Asyl gewährt worden ist,Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, Asyl gewährt worden ist,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die
      1. a)Litera aüber einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, oderüber einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, oder
      2. b)Litera bals Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, eines sonstigen EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von der Republik Österreich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und über einen Nachweis gemäß §§ 54 oder 54a NAGals Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, eines sonstigen EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von der Republik Österreich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und über einen Nachweis gemäß Paragraphen 54, oder 54a NAG
      verfügen.
  4. (4)Absatz 4Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens entfällt das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 3, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern diesem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des EWR-Abkommens beigefügt ist, wonach die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt hat.Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens entfällt das Erfordernis gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang römisch fünf Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern diesem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des EWR-Abkommens beigefügt ist, wonach die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt hat.
§ 3 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz einsZur Ausübung des tierärztlichen Berufes bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Tierärzteliste.
  2. (2)Absatz 2Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung;
    2. 2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
    3. 3.Ziffer 3ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen versehen ist,ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 Sitzung 115, gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen versehen ist,
    4. 4.Ziffer 4ausreichende Kenntnis der Amtssprache,
    5. 5.Ziffer 5für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens – Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Tierarzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Die Erfordernis des Abs. 2 Z 2 entfällt fürDie Erfordernis des Absatz 2, Ziffer 2, entfällt für
    1. 1.Ziffer einsStaatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, für die freiberufliche Berufsausübung,
    2. 2.Ziffer 2Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, Asyl gewährt worden ist,Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, Asyl gewährt worden ist,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die
      1. a)Litera aüber einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, oderüber einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, oder
      2. b)Litera bals Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, eines sonstigen EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von der Republik Österreich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und über einen Nachweis gemäß §§ 54 oder 54a NAGals Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, eines sonstigen EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von der Republik Österreich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und über einen Nachweis gemäß Paragraphen 54, oder 54a NAG
      verfügen.
  4. (4)Absatz 4Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens entfällt das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 3, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern diesem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des EWR-Abkommens beigefügt ist, wonach die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt hat.Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens entfällt das Erfordernis gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang römisch fünf Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern diesem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des EWR-Abkommens beigefügt ist, wonach die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt hat.
§ 3 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

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