§ 2 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf

1.

die behördliche Tätigkeit der Amtstierärzte;

2.

die dienstliche Tätigkeit

a)

der Militärtierärzte,

b)

der Grenztierärzte,

c)

des tierärztlichen Universitätspersonals der Veterinärmedizinischen Universität Wien,

d)

der tierärztlichen Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften,

e)

der öffentlich-rechtlich Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.

(2) Amtstierärzte sind die bei den Behörden der staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuflich in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben§ 2 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

(3) Militärtierärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Tierärzte.

(4) Übt ein im Abs. 1 genannter Tierarzt daneben eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.05.2021
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf

1.

die behördliche Tätigkeit der Amtstierärzte;

2.

die dienstliche Tätigkeit

a)

der Militärtierärzte,

b)

der Grenztierärzte,

c)

des tierärztlichen Universitätspersonals der Veterinärmedizinischen Universität Wien,

d)

der tierärztlichen Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften,

e)

der öffentlich-rechtlich Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.

(2) Amtstierärzte sind die bei den Behörden der staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuflich in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben§ 2 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

(3) Militärtierärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Tierärzte.

(4) Übt ein im Abs. 1 genannter Tierarzt daneben eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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