§ 2 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
    1. 1.Ziffer einsdie behördliche Tätigkeit der Amtstierärzte;
    2. 2.Ziffer 2die dienstliche Tätigkeit
      1. a)Litera ader Militärtierärzte,
      2. b)Litera bder Grenztierärzte,
      3. c)Litera cdes tierärztlichen Universitätspersonals der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
      4. d)Litera dder tierärztlichen Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften,
      5. e)Litera eder öffentlich-rechtlich Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
  2. (2)Absatz 2Amtstierärzte sind die bei den Behörden der staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuflich in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.
  3. (3)Absatz 3Militärtierärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Tierärzte.
  4. (4)Absatz 4Übt ein im Abs. 1 genannter Tierarzt daneben eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Übt ein im Absatz eins, genannter Tierarzt daneben eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 2 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
    1. 1.Ziffer einsdie behördliche Tätigkeit der Amtstierärzte;
    2. 2.Ziffer 2die dienstliche Tätigkeit
      1. a)Litera ader Militärtierärzte,
      2. b)Litera bder Grenztierärzte,
      3. c)Litera cdes tierärztlichen Universitätspersonals der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
      4. d)Litera dder tierärztlichen Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften,
      5. e)Litera eder öffentlich-rechtlich Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
  2. (2)Absatz 2Amtstierärzte sind die bei den Behörden der staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuflich in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.
  3. (3)Absatz 3Militärtierärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Tierärzte.
  4. (4)Absatz 4Übt ein im Abs. 1 genannter Tierarzt daneben eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Übt ein im Absatz eins, genannter Tierarzt daneben eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 2 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten