§ 1 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Tierarzt ist als Angehöriger eines Gesundheitsberufes zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.
  3. (3)Absatz 3Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
    1. 1.Ziffer einsdie den Ärzten zustehenden Befugnisse;
    2. 2.Ziffer 2die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
    3. 3.Ziffer 3die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischbeschau sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
    4. 4.Ziffer 4die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten;
    5. 5.Ziffer 5die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.
§ 1 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz einsDer Tierarzt ist als Angehöriger eines Gesundheitsberufes zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.
  3. (3)Absatz 3Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
    1. 1.Ziffer einsdie den Ärzten zustehenden Befugnisse;
    2. 2.Ziffer 2die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
    3. 3.Ziffer 3die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischbeschau sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
    4. 4.Ziffer 4die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten;
    5. 5.Ziffer 5die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.
§ 1 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

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