§ 1 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Tierarzt ist als Angehöriger eines Gesundheitsberufes zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen§ 1 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:

1.

die den Ärzten zustehenden Befugnisse;

2.

die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;

3.

die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischbeschau sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;

4.

die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten;

5.

die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.05.2021
(1) Der Tierarzt ist als Angehöriger eines Gesundheitsberufes zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen§ 1 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

(2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:

1.

die den Ärzten zustehenden Befugnisse;

2.

die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;

3.

die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischbeschau sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;

4.

die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten;

5.

die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.

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