§ 21 PyroTG Pflichten des Herstellers

Pyrotechnikgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände den
    1. 1.Ziffer einsgrundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG odergrundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2007/23/EG oder
    2. 2.Ziffer 2im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen
    entsprechen.
  2. (1)Absatz einsDer Hersteller darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, wenn sie die Anforderungen des § 20a Abs. 1 erfüllen.Der Hersteller darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, wenn sie die Anforderungen des Paragraph 20 a, Absatz eins, erfüllen.
  3. (2)Absatz 2Ferner muss derDer Hersteller hat ferner vor dem Inverkehrbringen
    1. 1.Ziffer einspyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß §§ 11 bis 13 einteileneinzuteilen,pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß Paragraphen 11 bis 13 einteileneinzuteilen,
    2. 2.Ziffer 2die pyrotechnischen Gegenstände einer benannten Stelle vorlegen, die eine Konformitätsbewertung gemäß Abs. 3 durchführt, unddie pyrotechnischen Gegenstände einer benannten Stelle vorlegen, die eine Konformitätsbewertung gemäß Absatz 3, durchführt, und
    3. 3.Ziffer 3nach Abschluss der Konformitätsbewertung und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß § 22 an den pyrotechnischen Gegenständen anbringen sowie eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 vornehmen.nach Abschluss der Konformitätsbewertung und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß Paragraph 22, an den pyrotechnischen Gegenständen anbringen sowie eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 vornehmen.
    4. 2.Ziffer 2die technischen Unterlagen gemäß § 21a zu erstellen und die Konformitätsbewertung gemäß § 21b durchführen zu lassen,die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 21 a, zu erstellen und die Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 21 b, durchführen zu lassen,
    5. 3.Ziffer 3nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß § 22 Abs. 1, die Registrierungsnummer gemäß § 21d und gegebenenfalls die Kennnummer gemäß § 22 Abs. 3 an den pyrotechnischen Gegenständen anzubringen, eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 vorzunehmen und eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c auszustellen.nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß Paragraph 22, Absatz eins,, die Registrierungsnummer gemäß Paragraph 21 d und gegebenenfalls die Kennnummer gemäß Paragraph 22, Absatz 3, an den pyrotechnischen Gegenständen anzubringen, eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 vorzunehmen und eine EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 21 c, auszustellen.
  4. (3)Absatz 3Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden Verfahren durchgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsdas EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2007/23/EG und, nach Wahl des Herstellers, entwederdas EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang römisch II Abschnitt 1 der Richtlinie 2007/23/EG und, nach Wahl des Herstellers, entweder
      1. a)Litera adas Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität (Modul C) nach Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/23/EG oderdas Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität (Modul C) nach Anhang römisch II Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/23/EG oder
      2. b)Litera bdas Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/23/EG oderdas Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang römisch II Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/23/EG oder
      3. c)Litera cdas Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang II Abschnitt 4 der Richtlinie 2007/23/EG; oderdas Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang römisch II Abschnitt 4 der Richtlinie 2007/23/EG; oder
    2. 2.Ziffer 2das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/23/EG oderdas Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang römisch II Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/23/EG oder
    3. 3.Ziffer 3das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang II Abschnitt 6 der Richtlinie 2007/23/EG, soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang römisch II Abschnitt 6 der Richtlinie 2007/23/EG, soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.
  5. (3)Absatz 3Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 21a, die EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c und die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der pyrotechnischen Gegenstände aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 21 a,, die EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 21 c und die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der pyrotechnischen Gegenstände aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.
  6. (4)Absatz 4Hat der Hersteller Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr § 20a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde zu informieren.Hat der Hersteller Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr Paragraph 20 a, Absatz eins, entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde zu informieren.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 04.01.2010 bis 30.06.2015
  1. (1)Absatz einsDer Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände den
    1. 1.Ziffer einsgrundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG odergrundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2007/23/EG oder
    2. 2.Ziffer 2im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen
    entsprechen.
  2. (1)Absatz einsDer Hersteller darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, wenn sie die Anforderungen des § 20a Abs. 1 erfüllen.Der Hersteller darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, wenn sie die Anforderungen des Paragraph 20 a, Absatz eins, erfüllen.
  3. (2)Absatz 2Ferner muss derDer Hersteller hat ferner vor dem Inverkehrbringen
    1. 1.Ziffer einspyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß §§ 11 bis 13 einteileneinzuteilen,pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß Paragraphen 11 bis 13 einteileneinzuteilen,
    2. 2.Ziffer 2die pyrotechnischen Gegenstände einer benannten Stelle vorlegen, die eine Konformitätsbewertung gemäß Abs. 3 durchführt, unddie pyrotechnischen Gegenstände einer benannten Stelle vorlegen, die eine Konformitätsbewertung gemäß Absatz 3, durchführt, und
    3. 3.Ziffer 3nach Abschluss der Konformitätsbewertung und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß § 22 an den pyrotechnischen Gegenständen anbringen sowie eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 vornehmen.nach Abschluss der Konformitätsbewertung und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß Paragraph 22, an den pyrotechnischen Gegenständen anbringen sowie eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 vornehmen.
    4. 2.Ziffer 2die technischen Unterlagen gemäß § 21a zu erstellen und die Konformitätsbewertung gemäß § 21b durchführen zu lassen,die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 21 a, zu erstellen und die Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 21 b, durchführen zu lassen,
    5. 3.Ziffer 3nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß § 22 Abs. 1, die Registrierungsnummer gemäß § 21d und gegebenenfalls die Kennnummer gemäß § 22 Abs. 3 an den pyrotechnischen Gegenständen anzubringen, eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 vorzunehmen und eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c auszustellen.nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß Paragraph 22, Absatz eins,, die Registrierungsnummer gemäß Paragraph 21 d und gegebenenfalls die Kennnummer gemäß Paragraph 22, Absatz 3, an den pyrotechnischen Gegenständen anzubringen, eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 vorzunehmen und eine EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 21 c, auszustellen.
  4. (3)Absatz 3Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden Verfahren durchgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsdas EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2007/23/EG und, nach Wahl des Herstellers, entwederdas EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang römisch II Abschnitt 1 der Richtlinie 2007/23/EG und, nach Wahl des Herstellers, entweder
      1. a)Litera adas Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität (Modul C) nach Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/23/EG oderdas Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität (Modul C) nach Anhang römisch II Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/23/EG oder
      2. b)Litera bdas Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/23/EG oderdas Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang römisch II Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/23/EG oder
      3. c)Litera cdas Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang II Abschnitt 4 der Richtlinie 2007/23/EG; oderdas Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang römisch II Abschnitt 4 der Richtlinie 2007/23/EG; oder
    2. 2.Ziffer 2das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/23/EG oderdas Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang römisch II Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/23/EG oder
    3. 3.Ziffer 3das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang II Abschnitt 6 der Richtlinie 2007/23/EG, soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang römisch II Abschnitt 6 der Richtlinie 2007/23/EG, soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.
  5. (3)Absatz 3Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 21a, die EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c und die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der pyrotechnischen Gegenstände aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 21 a,, die EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 21 c und die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der pyrotechnischen Gegenstände aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.
  6. (4)Absatz 4Hat der Hersteller Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr § 20a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde zu informieren.Hat der Hersteller Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr Paragraph 20 a, Absatz eins, entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde zu informieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten