§ 21 PyroTG

Pyrotechnikgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dassdarf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände denbringen, wenn sie die Anforderungen des § 20a Abs. 1 erfüllen.

1.

grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG oder

2.

im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen

entsprechen.

(2) Ferner muss derDer Hersteller hat ferner vor dem Inverkehrbringen

1.

pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß §§ 11 bis 13 einteileneinzuteilen,

2.

die pyrotechnischen Gegenstände einer benannten Stelle vorlegen,technischen Unterlagen gemäß § 21a zu erstellen und die eine Konformitätsbewertung gemäß Abs. 3 durchführt§ 21b durchführen zu lassen, und

3.

nach Abschluss der Konformitätsbewertungdes Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß § 22 Abs. 1, die Registrierungsnummer gemäß § 21d und gegebenenfalls die Kennnummer gemäß § 22 Abs. 3 an den pyrotechnischen Gegenständen anbringen sowieanzubringen, eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 vornehmenvorzunehmen und eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c auszustellen.

(3) BeiDer Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 21a, die EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c und die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Bewertungpyrotechnischen Gegenstände aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.

(4) Hat der KonformitätHersteller Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstände muss einesGegenstand nicht mehr § 20a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der folgenden Verfahren durchgeführt werden:Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde zu informieren.

1.

das EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2007/23/EG und, nach Wahl des Herstellers, entweder

a)

das Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität (Modul C) nach Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/23/EG oder

b)

das Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/23/EG oder

c)

das Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang II Abschnitt 4 der Richtlinie 2007/23/EG; oder

2.

das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/23/EG oder

3.

das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang II Abschnitt 6 der Richtlinie 2007/23/EG, soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 04.01.2010 bis 30.06.2015

(1) Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dassdarf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände denbringen, wenn sie die Anforderungen des § 20a Abs. 1 erfüllen.

1.

grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG oder

2.

im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen

entsprechen.

(2) Ferner muss derDer Hersteller hat ferner vor dem Inverkehrbringen

1.

pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß §§ 11 bis 13 einteileneinzuteilen,

2.

die pyrotechnischen Gegenstände einer benannten Stelle vorlegen,technischen Unterlagen gemäß § 21a zu erstellen und die eine Konformitätsbewertung gemäß Abs. 3 durchführt§ 21b durchführen zu lassen, und

3.

nach Abschluss der Konformitätsbewertungdes Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß § 22 Abs. 1, die Registrierungsnummer gemäß § 21d und gegebenenfalls die Kennnummer gemäß § 22 Abs. 3 an den pyrotechnischen Gegenständen anbringen sowieanzubringen, eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 vornehmenvorzunehmen und eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c auszustellen.

(3) BeiDer Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 21a, die EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c und die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Bewertungpyrotechnischen Gegenstände aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.

(4) Hat der KonformitätHersteller Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstände muss einesGegenstand nicht mehr § 20a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der folgenden Verfahren durchgeführt werden:Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde zu informieren.

1.

das EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2007/23/EG und, nach Wahl des Herstellers, entweder

a)

das Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität (Modul C) nach Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/23/EG oder

b)

das Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/23/EG oder

c)

das Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang II Abschnitt 4 der Richtlinie 2007/23/EG; oder

2.

das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/23/EG oder

3.

das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang II Abschnitt 6 der Richtlinie 2007/23/EG, soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.

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