§ 19 PyroTG Pyrotechnik-Ausweis

Pyrotechnikgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag einen Pyrotechnik-Ausweis für eine oder mehrere der betreffenden Kategorien auszustellen, wenn der Antragsteller
    1. 1.Ziffer einsdas nach § 15 erforderliche Lebensjahr vollendet hat,das nach Paragraph 15, erforderliche Lebensjahr vollendet hat,
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Nachweises von Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 oder 3 verlässlich ist (§ 16) undim Falle des Nachweises von Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 verlässlich ist (Paragraph 16,) und
    3. 3.Ziffer 3Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß § 17 Abs. 3 oder 5 für die beantragte Kategorie nachweist.Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder 5 für die beantragte Kategorie nachweist.
    Der Antrag ist abzuweisen, wenn eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vorliegt.Der Antrag ist abzuweisen, wenn eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Der Pyrotechnik-Ausweis hat Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die betreffenden Kategorien unter Beachtung des § 17 Abs. 4, im Falle der Kategorie P2 zusätzlich die jeweilige Art (Produktgruppe), die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und das Datum der Ausstellung zu enthalten sowie entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung des Pyrotechnik-Ausweises wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.Der Pyrotechnik-Ausweis hat Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die betreffenden Kategorien unter Beachtung des Paragraph 17, Absatz 4,, im Falle der Kategorie P2 zusätzlich die jeweilige Art (Produktgruppe), die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und das Datum der Ausstellung zu enthalten sowie entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung des Pyrotechnik-Ausweises wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde ist ermächtigt, bei Verfahren zur Ausstellung des Pyrotechnik-Ausweises personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber vier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder Erledigung eines Antrages.
  4. (4)Absatz 4Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in den Pyrotechnik-Ausweis bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die ihm überlassenen Daten zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung des Pyrotechnik-Ausweises. Der Dienstleister hat die Versendung des Pyrotechnik-Ausweises entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.
  5. (4)Absatz 4Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten gemäß Abs. 2 in den Pyrotechnik-Ausweis bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der DSGVO betreffend die Erzeugung der Pyrotechnik-Ausweise eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln; diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung des Pyrotechnik-Ausweises. Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung des Pyrotechnik-Ausweises entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten gemäß Absatz 2, in den Pyrotechnik-Ausweis bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der DSGVO betreffend die Erzeugung der Pyrotechnik-Ausweise eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln; diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung des Pyrotechnik-Ausweises. Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung des Pyrotechnik-Ausweises entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.
  6. (5)Absatz 5Inhaber eines Pyrotechnik-Ausweises haben der Behörde binnen vier Wochen die erfolgte Verlegung des Hauptwohnsitzes, in Ermangelung eines solchen die Verlegung eines sonstigen Wohnsitzes unter Angabe der ausstellenden Behörde zu melden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 04.01.2010 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag einen Pyrotechnik-Ausweis für eine oder mehrere der betreffenden Kategorien auszustellen, wenn der Antragsteller
    1. 1.Ziffer einsdas nach § 15 erforderliche Lebensjahr vollendet hat,das nach Paragraph 15, erforderliche Lebensjahr vollendet hat,
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Nachweises von Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 oder 3 verlässlich ist (§ 16) undim Falle des Nachweises von Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 verlässlich ist (Paragraph 16,) und
    3. 3.Ziffer 3Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß § 17 Abs. 3 oder 5 für die beantragte Kategorie nachweist.Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder 5 für die beantragte Kategorie nachweist.
    Der Antrag ist abzuweisen, wenn eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vorliegt.Der Antrag ist abzuweisen, wenn eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Der Pyrotechnik-Ausweis hat Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die betreffenden Kategorien unter Beachtung des § 17 Abs. 4, im Falle der Kategorie P2 zusätzlich die jeweilige Art (Produktgruppe), die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und das Datum der Ausstellung zu enthalten sowie entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung des Pyrotechnik-Ausweises wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.Der Pyrotechnik-Ausweis hat Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die betreffenden Kategorien unter Beachtung des Paragraph 17, Absatz 4,, im Falle der Kategorie P2 zusätzlich die jeweilige Art (Produktgruppe), die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und das Datum der Ausstellung zu enthalten sowie entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung des Pyrotechnik-Ausweises wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde ist ermächtigt, bei Verfahren zur Ausstellung des Pyrotechnik-Ausweises personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber vier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder Erledigung eines Antrages.
  4. (4)Absatz 4Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in den Pyrotechnik-Ausweis bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die ihm überlassenen Daten zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung des Pyrotechnik-Ausweises. Der Dienstleister hat die Versendung des Pyrotechnik-Ausweises entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.
  5. (4)Absatz 4Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten gemäß Abs. 2 in den Pyrotechnik-Ausweis bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der DSGVO betreffend die Erzeugung der Pyrotechnik-Ausweise eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln; diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung des Pyrotechnik-Ausweises. Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung des Pyrotechnik-Ausweises entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten gemäß Absatz 2, in den Pyrotechnik-Ausweis bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der DSGVO betreffend die Erzeugung der Pyrotechnik-Ausweise eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln; diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung des Pyrotechnik-Ausweises. Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung des Pyrotechnik-Ausweises entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.
  6. (5)Absatz 5Inhaber eines Pyrotechnik-Ausweises haben der Behörde binnen vier Wochen die erfolgte Verlegung des Hauptwohnsitzes, in Ermangelung eines solchen die Verlegung eines sonstigen Wohnsitzes unter Angabe der ausstellenden Behörde zu melden.

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