§ 15 PresseFG 2004 (weggefallen)

Presseförderungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Bei sämtlichen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter§ 15 PresseFG 2004 seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2023
(1) Bei sämtlichen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter§ 15 PresseFG 2004 seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

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