§ 11 PresseFG 2004

Presseförderungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 11.Paragraph 11,

(1) Zum ZweckMit der Förderung des Einsatzes angestellter Auslandskorrespondenten können Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnittes I erfüllen, einen Zuschuss von höchstens 40 000 € pro Jahr erhalten, wobeiVollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Förderungsbetrag pro Auslandskorrespondenten höchstens die Hälfte der nachgewiesenen Kosten ausmachen darfBundeskanzler betraut.

(2) Zum Zwecke der Förderung des Lesens von Tages- und Wochenzeitungen, insbesondere an Schulen, können

1.

Vereinigungen, die sich Leseförderung zum überwiegenden Ziel gesetzt haben und hiefür von repräsentativer Bedeutung für das gesamte Bundesgebiet sind, einen Zuschuss von höchstens 50 vH ihrer Aufwendungen erhalten;

2.

Verleger, die Tages- oder Wochenzeitungen an Schulen gratis abgeben, gefördert werden. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können bis zu 10 vH des regulären Verkaufspreises refundiert werden.

(3) Für Forschungsprojekte auf dem Gebiet des Pressewesens, insbesondere im Bereich des Zeitungsmarketings, können Zuschüsse vergeben werden, sofern der Förderungsträger einen detaillierten Projektplan vorlegt und nachweist, dass er selbst mindestens 50 vH der Kosten aufbringt. Die Geförderten haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Fördermittel folgenden Kalenderjahres der KommAustria zu übermitteln. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.

(4) Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, kann maximal 50 vH der in § 9 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Gesamtfördermittel gewährt werden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.2023
§ 11.Paragraph 11,

(1) Zum ZweckMit der Förderung des Einsatzes angestellter Auslandskorrespondenten können Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnittes I erfüllen, einen Zuschuss von höchstens 40 000 € pro Jahr erhalten, wobeiVollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Förderungsbetrag pro Auslandskorrespondenten höchstens die Hälfte der nachgewiesenen Kosten ausmachen darfBundeskanzler betraut.

(2) Zum Zwecke der Förderung des Lesens von Tages- und Wochenzeitungen, insbesondere an Schulen, können

1.

Vereinigungen, die sich Leseförderung zum überwiegenden Ziel gesetzt haben und hiefür von repräsentativer Bedeutung für das gesamte Bundesgebiet sind, einen Zuschuss von höchstens 50 vH ihrer Aufwendungen erhalten;

2.

Verleger, die Tages- oder Wochenzeitungen an Schulen gratis abgeben, gefördert werden. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können bis zu 10 vH des regulären Verkaufspreises refundiert werden.

(3) Für Forschungsprojekte auf dem Gebiet des Pressewesens, insbesondere im Bereich des Zeitungsmarketings, können Zuschüsse vergeben werden, sofern der Förderungsträger einen detaillierten Projektplan vorlegt und nachweist, dass er selbst mindestens 50 vH der Kosten aufbringt. Die Geförderten haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Fördermittel folgenden Kalenderjahres der KommAustria zu übermitteln. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.

(4) Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, kann maximal 50 vH der in § 9 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Gesamtfördermittel gewährt werden.

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