§ 9 PresseFG 2004

Presseförderungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen Mittel werden für Zwecke der Qualitätsförderung und der Zukunftssicherung Fördermittel gemäß diesem Abschnitt ausbezahlt. Die Verteilung der vorgesehenen Mittel auf die nachfolgend angeführten Fördertöpfe erfolgt nach folgendem Schlüssel:

1.

Journalistenausbildung gemäß § 10 Abs.

2 39 vH

2.

Presseklubs gemäß § 11 Abs. 4 3 vH

3.

a) Journalistenausbildungsförderung gemäß § 10 Abs. 1,

b)

Auslandskorrespondentenförderung gemäß § 11 Abs. 1,

c)

Leseförderung gemäß § 11 Abs. 2 sowie

d)

Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3 zusammen

58,0 vH

(2) Bezüglich der Verteilung zwischen den unter Abs. 1 Z 3 aufgezählten Fördertöpfen hat die Presseförderungskommission der KommAustria einen begründeten Vorschlag zur Verteilung der Mittel zu unterbreiten. Für den Fall, dass auf Grund einer zu geringen Anzahl von Förderungsansuchen die Mittel gemäß Abs. 1 Z 3 nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, hat die Presseförderungskommission der KommAustria einen begründeten Vorschlag hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel für andere Förderungen nach Abschnitt II, III oder IV dieses Bundesgesetzes vorzulegen.

(3) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 haben nähere Bestimmungen bezüglich der in Abs. 1 aufgelisteten Fördertöpfe zu enthalten.

  1. (1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen werden für jenes Kalenderjahr gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat.
  2. (2)Absatz 2Die Auszahlung sämtlicher Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der zweite Teilbetrag ist spätestens im November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Für den Fall, dass eine Tages- oder Wochenzeitung zum Zeitpunkt der Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr verlegt wird, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann nicht für eine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für alle anderen Förderungswerber.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2023
(1) Nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen Mittel werden für Zwecke der Qualitätsförderung und der Zukunftssicherung Fördermittel gemäß diesem Abschnitt ausbezahlt. Die Verteilung der vorgesehenen Mittel auf die nachfolgend angeführten Fördertöpfe erfolgt nach folgendem Schlüssel:

1.

Journalistenausbildung gemäß § 10 Abs.

2 39 vH

2.

Presseklubs gemäß § 11 Abs. 4 3 vH

3.

a) Journalistenausbildungsförderung gemäß § 10 Abs. 1,

b)

Auslandskorrespondentenförderung gemäß § 11 Abs. 1,

c)

Leseförderung gemäß § 11 Abs. 2 sowie

d)

Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3 zusammen

58,0 vH

(2) Bezüglich der Verteilung zwischen den unter Abs. 1 Z 3 aufgezählten Fördertöpfen hat die Presseförderungskommission der KommAustria einen begründeten Vorschlag zur Verteilung der Mittel zu unterbreiten. Für den Fall, dass auf Grund einer zu geringen Anzahl von Förderungsansuchen die Mittel gemäß Abs. 1 Z 3 nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, hat die Presseförderungskommission der KommAustria einen begründeten Vorschlag hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel für andere Förderungen nach Abschnitt II, III oder IV dieses Bundesgesetzes vorzulegen.

(3) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 haben nähere Bestimmungen bezüglich der in Abs. 1 aufgelisteten Fördertöpfe zu enthalten.

  1. (1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen werden für jenes Kalenderjahr gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat.
  2. (2)Absatz 2Die Auszahlung sämtlicher Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der zweite Teilbetrag ist spätestens im November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Für den Fall, dass eine Tages- oder Wochenzeitung zum Zeitpunkt der Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr verlegt wird, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann nicht für eine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für alle anderen Förderungswerber.

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