§ 4 PresseFG 2004 Presseförderungskommission

Presseförderungsgesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur Beratung der KommAustria in Fragen, die dieses Bundesgesetz betreffen, wird die Presseförderungskommission eingerichtet.

(2) Vor Zuteilung hat die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Die Presseförderungskommission hat diese Gutachten binnen sechs Wochen nach Befassung zu erstatten. Auf Verlangen haben die Gutachten auch die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben ist. Die Ergebnisse der Gutachten sind der KommAustria vorzulegen.

(3) Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden.

1.

Diese sechs Mitglieder sind wie folgt zu bestellen:

Je zwei Mitglieder sind

a)

vom Bundeskanzler,

b)

vom Verband Österreichischer Zeitungen und

c)

von der für die journalistischen Mitarbeiter von Tages- und Wochenzeitungen zuständigen Gewerkschaft

für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Die konstituierende Sitzung ist von der KommAustria einzuberufen.

2.

Diese sechs Mitglieder haben sich binnen zweier Wochen nach Konstituierung auf einen nicht aus ihrem Kreis stammenden Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls ist diese Person vom Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages binnen weiterer zwei Wochen zu bestimmen. Bis zur Wahl bzw. Bestimmung wird der Vorsitz durch eines der vom Bundeskanzler bestellten Mitglieder geführt. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, hat für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl stattzufinden. Wiederwahl ist möglich.

3.

Der Vorsitzende und die anderen Presseförderungskommissionsmitglieder dürfen in keinem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitung oder zu einem sonstigen Ansuchenden um Presseförderung stehen.

4.

Die Presseförderungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und der Vorsitzende anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt.

(Anm.: Z 4a tritt mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft)

5.

Die Presseförderungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.

6.

Die Presseförderungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.

(4) Der Presseförderungskommission obliegt es,

1.

Gutachten an die KommAustria gemäß § 4 Abs. 2 zu erstatten,

2.

die Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen gemäß § 2 Abs. 3 festzulegen,

3.

begründete Empfehlungen an die KommAustria betreffend die Verteilung der Mittel gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 (Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Fördertöpfe) abzugeben,

4.

mit Zweidrittelmehrheit Empfehlungen für Förderrichtlinien zu beschließen.

(5) Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des § 2 Abs. 1 Z 1 oder des § 2 Abs. 1 Z 7 erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.

(6) Die KommAustria hat nach Anhörung der Presseförderungskommission jährlich zu Beginn des für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes Förderrichtlinien in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(7) Die KommAustria hat sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

  1. (1)Absatz einsZur Beratung der KommAustria in Fragen, die dieses Bundesgesetz betreffen, wird die Presseförderungskommission eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Vor Zuteilung hat die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Die Presseförderungskommission hat diese Gutachten binnen sechs Wochen nach Befassung zu erstatten. Auf Verlangen haben die Gutachten auch die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben ist. Die Ergebnisse der Gutachten sind der KommAustria vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden.
    1. 1.Ziffer einsDiese sechs Mitglieder sind wie folgt zu bestellen:Je zwei Mitglieder sind
      1. a)Litera avom Bundeskanzler,
      2. b)Litera bvom Verband Österreichischer Zeitungen und
      3. c)Litera cvon der für die journalistischen Mitarbeiter von Tages- und Wochenzeitungen zuständigen Gewerkschaft
      für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Die konstituierende Sitzung ist von der KommAustria einzuberufen.
    2. 2.Ziffer 2Diese sechs Mitglieder haben sich binnen zweier Wochen nach Konstituierung auf einen nicht aus ihrem Kreis stammenden Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls ist diese Person vom Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages binnen weiterer zwei Wochen zu bestimmen. Bis zur Wahl bzw. Bestimmung wird der Vorsitz durch eines der vom Bundeskanzler bestellten Mitglieder geführt. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, hat für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl stattzufinden. Wiederwahl ist möglich.
    3. 3.Ziffer 3Der Vorsitzende und die anderen Presseförderungskommissionsmitglieder dürfen in keinem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitung oder zu einem sonstigen Ansuchenden um Presseförderung stehen.
    4. 4.Ziffer 4Die Presseförderungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und der Vorsitzende anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt.
    (Anm.: Z 4a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 4 a, mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)
    1. 5.Ziffer 5Die Presseförderungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.
    2. 6.Ziffer 6Die Presseförderungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.
  4. (4)Absatz 4Der Presseförderungskommission obliegt es,
    1. 1.Ziffer einsGutachten an die KommAustria gemäß § 4 Abs. 2 zu erstatten,Gutachten an die KommAustria gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu erstatten,
    2. 2.Ziffer 2die Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen gemäß § 2 Abs. 3 festzulegen,die Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, festzulegen,
    3. 3.Ziffer 3mit Zweidrittelmehrheit Empfehlungen für Förderrichtlinien zu beschließen.
  5. (5)Absatz 5Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des § 2 Abs. 1 Z 1 oder des § 2 Abs. 1 Z 7 erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.
  6. (6)Absatz 6Die KommAustria hat nach Anhörung der Presseförderungskommission jährlich zu Beginn des für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes Förderrichtlinien in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  7. (7)Absatz 7Die KommAustria hat sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
(1) Zur Beratung der KommAustria in Fragen, die dieses Bundesgesetz betreffen, wird die Presseförderungskommission eingerichtet.

(2) Vor Zuteilung hat die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Die Presseförderungskommission hat diese Gutachten binnen sechs Wochen nach Befassung zu erstatten. Auf Verlangen haben die Gutachten auch die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben ist. Die Ergebnisse der Gutachten sind der KommAustria vorzulegen.

(3) Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden.

1.

Diese sechs Mitglieder sind wie folgt zu bestellen:

Je zwei Mitglieder sind

a)

vom Bundeskanzler,

b)

vom Verband Österreichischer Zeitungen und

c)

von der für die journalistischen Mitarbeiter von Tages- und Wochenzeitungen zuständigen Gewerkschaft

für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Die konstituierende Sitzung ist von der KommAustria einzuberufen.

2.

Diese sechs Mitglieder haben sich binnen zweier Wochen nach Konstituierung auf einen nicht aus ihrem Kreis stammenden Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls ist diese Person vom Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages binnen weiterer zwei Wochen zu bestimmen. Bis zur Wahl bzw. Bestimmung wird der Vorsitz durch eines der vom Bundeskanzler bestellten Mitglieder geführt. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, hat für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl stattzufinden. Wiederwahl ist möglich.

3.

Der Vorsitzende und die anderen Presseförderungskommissionsmitglieder dürfen in keinem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitung oder zu einem sonstigen Ansuchenden um Presseförderung stehen.

4.

Die Presseförderungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und der Vorsitzende anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt.

(Anm.: Z 4a tritt mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft)

5.

Die Presseförderungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.

6.

Die Presseförderungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.

(4) Der Presseförderungskommission obliegt es,

1.

Gutachten an die KommAustria gemäß § 4 Abs. 2 zu erstatten,

2.

die Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen gemäß § 2 Abs. 3 festzulegen,

3.

begründete Empfehlungen an die KommAustria betreffend die Verteilung der Mittel gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 (Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Fördertöpfe) abzugeben,

4.

mit Zweidrittelmehrheit Empfehlungen für Förderrichtlinien zu beschließen.

(5) Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des § 2 Abs. 1 Z 1 oder des § 2 Abs. 1 Z 7 erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.

(6) Die KommAustria hat nach Anhörung der Presseförderungskommission jährlich zu Beginn des für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes Förderrichtlinien in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(7) Die KommAustria hat sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

  1. (1)Absatz einsZur Beratung der KommAustria in Fragen, die dieses Bundesgesetz betreffen, wird die Presseförderungskommission eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Vor Zuteilung hat die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Die Presseförderungskommission hat diese Gutachten binnen sechs Wochen nach Befassung zu erstatten. Auf Verlangen haben die Gutachten auch die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben ist. Die Ergebnisse der Gutachten sind der KommAustria vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden.
    1. 1.Ziffer einsDiese sechs Mitglieder sind wie folgt zu bestellen:Je zwei Mitglieder sind
      1. a)Litera avom Bundeskanzler,
      2. b)Litera bvom Verband Österreichischer Zeitungen und
      3. c)Litera cvon der für die journalistischen Mitarbeiter von Tages- und Wochenzeitungen zuständigen Gewerkschaft
      für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Die konstituierende Sitzung ist von der KommAustria einzuberufen.
    2. 2.Ziffer 2Diese sechs Mitglieder haben sich binnen zweier Wochen nach Konstituierung auf einen nicht aus ihrem Kreis stammenden Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls ist diese Person vom Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages binnen weiterer zwei Wochen zu bestimmen. Bis zur Wahl bzw. Bestimmung wird der Vorsitz durch eines der vom Bundeskanzler bestellten Mitglieder geführt. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, hat für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl stattzufinden. Wiederwahl ist möglich.
    3. 3.Ziffer 3Der Vorsitzende und die anderen Presseförderungskommissionsmitglieder dürfen in keinem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitung oder zu einem sonstigen Ansuchenden um Presseförderung stehen.
    4. 4.Ziffer 4Die Presseförderungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und der Vorsitzende anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt.
    (Anm.: Z 4a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 4 a, mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)
    1. 5.Ziffer 5Die Presseförderungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.
    2. 6.Ziffer 6Die Presseförderungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.
  4. (4)Absatz 4Der Presseförderungskommission obliegt es,
    1. 1.Ziffer einsGutachten an die KommAustria gemäß § 4 Abs. 2 zu erstatten,Gutachten an die KommAustria gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu erstatten,
    2. 2.Ziffer 2die Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen gemäß § 2 Abs. 3 festzulegen,die Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, festzulegen,
    3. 3.Ziffer 3mit Zweidrittelmehrheit Empfehlungen für Förderrichtlinien zu beschließen.
  5. (5)Absatz 5Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des § 2 Abs. 1 Z 1 oder des § 2 Abs. 1 Z 7 erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.
  6. (6)Absatz 6Die KommAustria hat nach Anhörung der Presseförderungskommission jährlich zu Beginn des für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes Förderrichtlinien in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  7. (7)Absatz 7Die KommAustria hat sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten