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(2) Vor Zuteilung hat die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Die Presseförderungskommission hat diese Gutachten binnen sechs Wochen nach Befassung zu erstatten. Auf Verlangen haben die Gutachten auch die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben ist. Die Ergebnisse der Gutachten sind der KommAustria vorzulegen.
(3) Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden.
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(4) Der Presseförderungskommission obliegt es,
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(5) Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des § 2 Abs. 1 Z 1 oder des § 2 Abs. 1 Z 7 erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.
(6) Die KommAustria hat nach Anhörung der Presseförderungskommission jährlich zu Beginn des für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes Förderrichtlinien in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(7) Die KommAustria hat sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Vor Zuteilung hat die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Die Presseförderungskommission hat diese Gutachten binnen sechs Wochen nach Befassung zu erstatten. Auf Verlangen haben die Gutachten auch die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben ist. Die Ergebnisse der Gutachten sind der KommAustria vorzulegen.
(3) Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden.
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(5) Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des § 2 Abs. 1 Z 1 oder des § 2 Abs. 1 Z 7 erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.
(6) Die KommAustria hat nach Anhörung der Presseförderungskommission jährlich zu Beginn des für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes Förderrichtlinien in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(7) Die KommAustria hat sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.