§ 16 PolBEG Straf- und Schlußbestimmungen

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

IV. ABSCHNITT

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 16. (1) Wer der Meldepflicht nach § 4 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im WirkungsbereichGebiet einer BundespolizeibehördeGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von dieserder Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Bei der Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Schwere des den Täter treffenden Vorwurfes und auf die Höhe der nicht mitgeteilten Versicherungsleistung Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.08.2012

IV. ABSCHNITT

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 16. (1) Wer der Meldepflicht nach § 4 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im WirkungsbereichGebiet einer BundespolizeibehördeGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von dieserder Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Bei der Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Schwere des den Täter treffenden Vorwurfes und auf die Höhe der nicht mitgeteilten Versicherungsleistung Bedacht zu nehmen.

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