§ 7 PolBEG

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Ersatzansprüche nach § 2 sind beim Bundesminister für Inneres schriftlich geltend zu machen, der hievon die Finanzprokuratur zu verständigen hat. Macht der Antragsteller auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt dies als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz; die im § 8 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes genannte dreimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Verständigung bei der Finanzprokuratur zu laufen.

(2) Werden Ersatzansprüche, die auf § 2 gestützt werden können, unmittelbar bei der Finanzprokuratur geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister für Inneres zu verständigen; dieser hat, sofern ihm nicht bereits ein Antrag gemäß Abs. 1 vorliegt, anzufragen, ob ein solcher gestellt werde. Wird in einem solchen Falle der Ersatzanspruch nach § 2 binnen 14 Tagen geltend gemacht, so gilt der Antrag als am Tage des Einlangens der Verständigung beim Bundesminister für Inneres eingebracht.

(3) Wird in einem Bundesgesetz die Anwendung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes angeordnet und fällt die Aufgabe in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers, so tritt in Verfahren nach diesem Bundesgesetz an die Stelle des Bundesministers für Inneres der jeweils zuständige Bundesminister.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2012

(1) Ersatzansprüche nach § 2 sind beim Bundesminister für Inneres schriftlich geltend zu machen, der hievon die Finanzprokuratur zu verständigen hat. Macht der Antragsteller auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt dies als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz; die im § 8 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes genannte dreimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Verständigung bei der Finanzprokuratur zu laufen.

(2) Werden Ersatzansprüche, die auf § 2 gestützt werden können, unmittelbar bei der Finanzprokuratur geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister für Inneres zu verständigen; dieser hat, sofern ihm nicht bereits ein Antrag gemäß Abs. 1 vorliegt, anzufragen, ob ein solcher gestellt werde. Wird in einem solchen Falle der Ersatzanspruch nach § 2 binnen 14 Tagen geltend gemacht, so gilt der Antrag als am Tage des Einlangens der Verständigung beim Bundesminister für Inneres eingebracht.

(3) Wird in einem Bundesgesetz die Anwendung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes angeordnet und fällt die Aufgabe in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers, so tritt in Verfahren nach diesem Bundesgesetz an die Stelle des Bundesministers für Inneres der jeweils zuständige Bundesminister.

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