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Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall-
und Rentenversicherung.
§ 5. Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises werden besondere Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und RentenversicherungPensionsversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Sozialversicherungsvorschriften gewährt.
Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall-
und Rentenversicherung.
§ 5. Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises werden besondere Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und RentenversicherungPensionsversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Sozialversicherungsvorschriften gewährt.