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(BGBl. Nr. 276/1969 Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, Art. I Z 40 und 41) Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,sind diese, Artsofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. römisch eins Ziffer 40 und 41)
(BGBl. Nr. 276/1969 Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, Art. I Z 40 und 41) Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,sind diese, Artsofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. römisch eins Ziffer 40 und 41)