Art. 16 § 84 NBG Andere Rechtsvorschriften und sprachliche Gleichbehandlung

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Vermögensvermehrungen, die durch Entschädigungen für abgelieferte Aktien (Abs. 1) eintreten, unterliegen nicht den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.Vermögensvermehrungen, die durch Entschädigungen für abgelieferte Aktien (Absatz eins,) eintreten, unterliegen nicht den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
§ 84.Paragraph 84,

(BGBl. Nr. 276/1969 Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, Art. I Z 40 und 41) Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,sind diese, Artsofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. römisch eins Ziffer 40 und 41)

Stand vor dem 02.05.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 02.05.1998
  1. (2)Absatz 2Vermögensvermehrungen, die durch Entschädigungen für abgelieferte Aktien (Abs. 1) eintreten, unterliegen nicht den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.Vermögensvermehrungen, die durch Entschädigungen für abgelieferte Aktien (Absatz eins,) eintreten, unterliegen nicht den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
§ 84.Paragraph 84,

(BGBl. Nr. 276/1969 Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, Art. I Z 40 und 41) Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,sind diese, Artsofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. römisch eins Ziffer 40 und 41)

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