Art. 16 § 84 NBG Andere Rechtsvorschriften und sprachliche Gleichbehandlung

Nationalbankgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.9999

§ 84. (1) Die Besitzer von Aktien der Oesterreichischen NationalbankSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, welchesind diese, sofern nicht auf Grund der Verordnung vom 23. April 1938ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, dRGBl. I S. 405, gegen 4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reiches umgetauscht worden sind, erhalten gegen Ablieferung der Aktien bei der Oesterreichischen Nationalbank einen Betrag von 500 S je Aktiein ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Vermögensvermehrungen, die durch Entschädigungen für abgelieferte Aktien (Abs. 1) eintreten, unterliegen nicht den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 40 und 41)

Stand vor dem 02.05.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 02.05.1998

§ 84. (1) Die Besitzer von Aktien der Oesterreichischen NationalbankSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, welchesind diese, sofern nicht auf Grund der Verordnung vom 23. April 1938ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, dRGBl. I S. 405, gegen 4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reiches umgetauscht worden sind, erhalten gegen Ablieferung der Aktien bei der Oesterreichischen Nationalbank einen Betrag von 500 S je Aktiein ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Vermögensvermehrungen, die durch Entschädigungen für abgelieferte Aktien (Abs. 1) eintreten, unterliegen nicht den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 40 und 41)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten