Art. 16 § 84 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.9999

§ 84. (1) Die Besitzer von Aktien der Oesterreichischen NationalbankSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, welchesind diese, sofern nicht auf Grund der Verordnung vom 23. April 1938ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, dRGBl. I S. 405, gegen 4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reiches umgetauscht worden sind, erhalten gegen Ablieferung der Aktien bei der Oesterreichischen Nationalbank einen Betrag von 500 S je Aktiein ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Vermögensvermehrungen, die durch Entschädigungen für abgelieferte Aktien (Abs. 1) eintreten, unterliegen nicht den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 40 und 41)

Stand vor dem 02.05.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 02.05.1998

§ 84. (1) Die Besitzer von Aktien der Oesterreichischen NationalbankSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, welchesind diese, sofern nicht auf Grund der Verordnung vom 23. April 1938ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, dRGBl. I S. 405, gegen 4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reiches umgetauscht worden sind, erhalten gegen Ablieferung der Aktien bei der Oesterreichischen Nationalbank einen Betrag von 500 S je Aktiein ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Vermögensvermehrungen, die durch Entschädigungen für abgelieferte Aktien (Abs. 1) eintreten, unterliegen nicht den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 40 und 41)

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