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§ 84. (1) Die Besitzer von Aktien der Oesterreichischen NationalbankSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, welchesind diese, sofern nicht auf Grund der Verordnung vom 23. April 1938ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, dRGBl. I S. 405, gegen 4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reiches umgetauscht worden sind, erhalten gegen Ablieferung der Aktien bei der Oesterreichischen Nationalbank einen Betrag von 500 S je Aktiein ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 40 und 41)
§ 84. (1) Die Besitzer von Aktien der Oesterreichischen NationalbankSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, welchesind diese, sofern nicht auf Grund der Verordnung vom 23. April 1938ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, dRGBl. I S. 405, gegen 4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reiches umgetauscht worden sind, erhalten gegen Ablieferung der Aktien bei der Oesterreichischen Nationalbank einen Betrag von 500 S je Aktiein ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 40 und 41)