Art. 10 § 48 NBG

Nationalbankgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die Eskontierungen der Bank haben zu dem vom Generalrat festgesetzten Zinsfuß, der öffentlich bekanntzumachen ist, zu geschehen.
  2. (3)Absatz 3Eskontierungen können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Zur Durchführung der Geschäfte im Rahmen des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten zu eröffnen und Vermögenswerte einschließlich Schuldbuchforderungen als Sicherheit hereinzunehmen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Die Eskontierungen der Bank haben zu dem vom Generalrat festgesetzten Zinsfuß, der öffentlich bekanntzumachen ist, zu geschehen.
  2. (3)Absatz 3Eskontierungen können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Zur Durchführung der Geschäfte im Rahmen des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten zu eröffnen und Vermögenswerte einschließlich Schuldbuchforderungen als Sicherheit hereinzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten