Art. 4 § 30 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

§ 30. (1) In den Verhandlungsprotokollen sind die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder des Generalrates und die gefaßten Beschlüsse anzuführen. Dem Staatskommissär und jedemJedem anwesenden Mitglied des Generalrates steht es frei, seine vom Mehrheitsbeschluß abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.

(2) Die Verhandlungsprotokolle werden vom Vorsitzenden, und vom Gouverneur und vom Staatskommissär, falls er in der Sitzung anwesend war, gefertigt.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998

§ 30. (1) In den Verhandlungsprotokollen sind die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder des Generalrates und die gefaßten Beschlüsse anzuführen. Dem Staatskommissär und jedemJedem anwesenden Mitglied des Generalrates steht es frei, seine vom Mehrheitsbeschluß abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.

(2) Die Verhandlungsprotokolle werden vom Vorsitzenden, und vom Gouverneur und vom Staatskommissär, falls er in der Sitzung anwesend war, gefertigt.

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