Art. 2 § 8 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt 12 Millionen Euro und ist zu gleichen Teilen in 150 000 auf Namen lautende Aktien zerlegt. Die Zusammenfassung der Aktien in Sammelstücke zu 100, 500 und 1 000 Aktien ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Namen der Aktionäre werden bei der Oesterreichischen Nationalbank in ein Aktienbuch eingetragen. Im Verhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank gilt als Aktionär, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist.
  3. (3)Absatz 3Jede Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung der Generalversammlung.
  4. (4)Absatz 4Der auf die Aktien entfallende Gewinn wird bei Fälligkeit an die Aktionäre ausgeschüttet.

ARTIKEL II

Grundkapital und Aktionär

Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt zwölf Millionen Euro und ist in 150 000 Stück Stückaktien geteilt.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.07.2011
  1. (1)Absatz einsDas Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt 12 Millionen Euro und ist zu gleichen Teilen in 150 000 auf Namen lautende Aktien zerlegt. Die Zusammenfassung der Aktien in Sammelstücke zu 100, 500 und 1 000 Aktien ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Namen der Aktionäre werden bei der Oesterreichischen Nationalbank in ein Aktienbuch eingetragen. Im Verhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank gilt als Aktionär, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist.
  3. (3)Absatz 3Jede Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung der Generalversammlung.
  4. (4)Absatz 4Der auf die Aktien entfallende Gewinn wird bei Fälligkeit an die Aktionäre ausgeschüttet.

ARTIKEL II

Grundkapital und Aktionär

Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt zwölf Millionen Euro und ist in 150 000 Stück Stückaktien geteilt.

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