§ 54 KflG

Kraftfahrliniengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 54.Paragraph 54,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.2023
§ 54.Paragraph 54,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

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