§ 45 KBGG Verwaltungsstrafbestimmung

Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
§ 45.Paragraph 45,

Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht haben oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben und dadurch

  1. 1.Ziffer einszu Unrecht eine Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben oder
  2. 2.Ziffer 2einer anderen Person zum unrechtmäßigen Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz verholfen haben
  3. 1.Ziffer einsdie grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht haben oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben und dadurch
    1. a)Litera azu Unrecht eine Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben oder
    2. b)Litera beiner anderen Person zum unrechtmäßigen Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz verholfen haben oder
  4. 2.Ziffer 2die ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten (§§ 29, 32 Abs. 1 und 2) nicht oder nicht gehörig nachgekommen sind,die ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten (Paragraphen 29,, 32 Absatz eins und 2) nicht oder nicht gehörig nachgekommen sind,
sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2011
§ 45.Paragraph 45,

Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht haben oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben und dadurch

  1. 1.Ziffer einszu Unrecht eine Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben oder
  2. 2.Ziffer 2einer anderen Person zum unrechtmäßigen Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz verholfen haben
  3. 1.Ziffer einsdie grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht haben oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben und dadurch
    1. a)Litera azu Unrecht eine Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben oder
    2. b)Litera beiner anderen Person zum unrechtmäßigen Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz verholfen haben oder
  4. 2.Ziffer 2die ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten (§§ 29, 32 Abs. 1 und 2) nicht oder nicht gehörig nachgekommen sind,die ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten (Paragraphen 29,, 32 Absatz eins und 2) nicht oder nicht gehörig nachgekommen sind,
sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.

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