§ 27 KBGG Entscheidung

Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBesteht Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, so ist dem Antragsteller eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Die Mitteilung hat eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Der Mitteilung gemäß Abs. 1 ist eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erstellende Information, aus der insbesondere Rechte und Pflichten der Bezugsberechtigten hervorgehen, anzuschließen.Der Mitteilung gemäß Absatz eins, ist eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erstellende Information, aus der insbesondere Rechte und Pflichten der Bezugsberechtigten hervorgehen, anzuschließen.
  3. (2)Absatz 2Der Mitteilung über den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist eine von der Bundesministerin für Familien und Jugend zu erstellende Information, aus der insbesondere Rechte und Pflichten der Bezugsberechtigten hervorgehen, anzuschließen.
  4. (3)Absatz 3Ein Bescheid ist auszustellen,
    1. 1.Ziffer einswenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder
    2. 2.Ziffer 2bei Rückforderung einer Leistung gemäß § 31 oderbei Rückforderung einer Leistung gemäß Paragraph 31, oder
    3. 3.Ziffer 3bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß § 30 Abs. 2, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß Paragraph 30, Absatz 2,, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.
  5. (4)Absatz 4Abweichend von § 67 Abs. 1 Z 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, liegt eine Säumnis des Krankenversicherungsträgers nur dann vor, wenn die Sache entscheidungsreif ist, also insbesondere wesentliche Vorfragen rechtskräftig geklärt sind und Mitwirkungspflichten erfüllt wurden.Abweichend von Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, liegt eine Säumnis des Krankenversicherungsträgers nur dann vor, wenn die Sache entscheidungsreif ist, also insbesondere wesentliche Vorfragen rechtskräftig geklärt sind und Mitwirkungspflichten erfüllt wurden.

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 01.01.2002 bis 28.02.2017
  1. (1)Absatz einsBesteht Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, so ist dem Antragsteller eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Die Mitteilung hat eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Der Mitteilung gemäß Abs. 1 ist eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erstellende Information, aus der insbesondere Rechte und Pflichten der Bezugsberechtigten hervorgehen, anzuschließen.Der Mitteilung gemäß Absatz eins, ist eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erstellende Information, aus der insbesondere Rechte und Pflichten der Bezugsberechtigten hervorgehen, anzuschließen.
  3. (2)Absatz 2Der Mitteilung über den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist eine von der Bundesministerin für Familien und Jugend zu erstellende Information, aus der insbesondere Rechte und Pflichten der Bezugsberechtigten hervorgehen, anzuschließen.
  4. (3)Absatz 3Ein Bescheid ist auszustellen,
    1. 1.Ziffer einswenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder
    2. 2.Ziffer 2bei Rückforderung einer Leistung gemäß § 31 oderbei Rückforderung einer Leistung gemäß Paragraph 31, oder
    3. 3.Ziffer 3bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß § 30 Abs. 2, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß Paragraph 30, Absatz 2,, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.
  5. (4)Absatz 4Abweichend von § 67 Abs. 1 Z 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, liegt eine Säumnis des Krankenversicherungsträgers nur dann vor, wenn die Sache entscheidungsreif ist, also insbesondere wesentliche Vorfragen rechtskräftig geklärt sind und Mitwirkungspflichten erfüllt wurden.Abweichend von Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, liegt eine Säumnis des Krankenversicherungsträgers nur dann vor, wenn die Sache entscheidungsreif ist, also insbesondere wesentliche Vorfragen rechtskräftig geklärt sind und Mitwirkungspflichten erfüllt wurden.

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