§ 18 KBGG (weggefallen)

Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:
    1. 1.Ziffer einsDer Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ausbezahlt wurde.
    2. 2.Ziffer 2Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.
    3. 3.Ziffer 3Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.
  2. (2)Absatz 2Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.Leben die Eltern in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (Paragraph 21,) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des Paragraph eins, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
§ 18 KBGG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsEine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:
    1. 1.Ziffer einsDer Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ausbezahlt wurde.
    2. 2.Ziffer 2Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.
    3. 3.Ziffer 3Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.
  2. (2)Absatz 2Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.Leben die Eltern in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (Paragraph 21,) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des Paragraph eins, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
§ 18 KBGG (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

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