§ 3 KA-AZG Arbeitszeit

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Wochenarbeitszeit darf
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und
    2. 2.Ziffer 2in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden
    nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 1a bzw. Z 2 bis 13), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 1a bzw. Ziffer 2 bis 13), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.
  4. (4)Absatz 4Der Durchrechnungszeitraum gemäß § 4 Abs. 1, 4 und 5 kann durch Betriebsvereinbarung (Abs. 3) auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden.Der Durchrechnungszeitraum gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, 4 und 5 kann durch Betriebsvereinbarung (Absatz 3,) auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden.
  5. (4)Absatz 4Durch Betriebsvereinbarung (Abs. 3) kannDurch Betriebsvereinbarung (Absatz 3,) kann
    1. 1.Ziffer einsder Durchrechnungszeitraum nach § 4 Abs. 1, 4 und 5 auf bis zu 26 Wochen;der Durchrechnungszeitraum nach Paragraph 4, Absatz eins,, 4 und 5 auf bis zu 26 Wochen;
    2. 2.Ziffer 2für Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen iSd § 4 Abs. 4a Z 1 und 2 bei Vorliegen von objektiven Gründen technischer oder arbeitsorganisatorischer Art der Durchrechnungszeitraum nach § 4 Abs. 4 Z 2 auf bis zu 52 Wochen,für Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen iSd Paragraph 4, Absatz 4 a, Ziffer eins, und 2 bei Vorliegen von objektiven Gründen technischer oder arbeitsorganisatorischer Art der Durchrechnungszeitraum nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, auf bis zu 52 Wochen,
      1. a)Litera awenn die Betriebsvereinbarung keine Arbeitszeitverlängerung nach § 4 Abs. 4b zulässt, oderwenn die Betriebsvereinbarung keine Arbeitszeitverlängerung nach Paragraph 4, Absatz 4 b, zulässt, oder
      2. b)Litera bim Falle des § 8 Abs. 3im Falle des Paragraph 8, Absatz 3,
    ausgedehnt werden.
  6. (4a)Absatz 4 aFallen in einen Durchrechnungszeitraum nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 und 4 gerechtfertigte Abwesenheitszeiten, sind für die Berechnung der durchschnittlichen WochenarbeitszeitFallen in einen Durchrechnungszeitraum nach Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz eins, und 4 gerechtfertigte Abwesenheitszeiten, sind für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit
    1. 1.Ziffer einswenn die Diensteinteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin bereits getroffen wurde, die in der Diensteinteilung vorgesehene Arbeitszeiten heranzuziehen;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Diensteinteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin noch nicht getroffen wurde, die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten zu addieren und durch die um die Ausfallstage reduzierte Wochenanzahl zu dividieren.
  7. (5)Absatz 5In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können Regelungen gemäß Abs. 4 im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen werden.In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können Regelungen gemäß Absatz 4, im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen werden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsDie Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Wochenarbeitszeit darf
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und
    2. 2.Ziffer 2in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden
    nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 1a bzw. Z 2 bis 13), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 1a bzw. Ziffer 2 bis 13), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.
  4. (4)Absatz 4Der Durchrechnungszeitraum gemäß § 4 Abs. 1, 4 und 5 kann durch Betriebsvereinbarung (Abs. 3) auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden.Der Durchrechnungszeitraum gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, 4 und 5 kann durch Betriebsvereinbarung (Absatz 3,) auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden.
  5. (4)Absatz 4Durch Betriebsvereinbarung (Abs. 3) kannDurch Betriebsvereinbarung (Absatz 3,) kann
    1. 1.Ziffer einsder Durchrechnungszeitraum nach § 4 Abs. 1, 4 und 5 auf bis zu 26 Wochen;der Durchrechnungszeitraum nach Paragraph 4, Absatz eins,, 4 und 5 auf bis zu 26 Wochen;
    2. 2.Ziffer 2für Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen iSd § 4 Abs. 4a Z 1 und 2 bei Vorliegen von objektiven Gründen technischer oder arbeitsorganisatorischer Art der Durchrechnungszeitraum nach § 4 Abs. 4 Z 2 auf bis zu 52 Wochen,für Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen iSd Paragraph 4, Absatz 4 a, Ziffer eins, und 2 bei Vorliegen von objektiven Gründen technischer oder arbeitsorganisatorischer Art der Durchrechnungszeitraum nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, auf bis zu 52 Wochen,
      1. a)Litera awenn die Betriebsvereinbarung keine Arbeitszeitverlängerung nach § 4 Abs. 4b zulässt, oderwenn die Betriebsvereinbarung keine Arbeitszeitverlängerung nach Paragraph 4, Absatz 4 b, zulässt, oder
      2. b)Litera bim Falle des § 8 Abs. 3im Falle des Paragraph 8, Absatz 3,
    ausgedehnt werden.
  6. (4a)Absatz 4 aFallen in einen Durchrechnungszeitraum nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 und 4 gerechtfertigte Abwesenheitszeiten, sind für die Berechnung der durchschnittlichen WochenarbeitszeitFallen in einen Durchrechnungszeitraum nach Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz eins, und 4 gerechtfertigte Abwesenheitszeiten, sind für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit
    1. 1.Ziffer einswenn die Diensteinteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin bereits getroffen wurde, die in der Diensteinteilung vorgesehene Arbeitszeiten heranzuziehen;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Diensteinteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin noch nicht getroffen wurde, die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten zu addieren und durch die um die Ausfallstage reduzierte Wochenanzahl zu dividieren.
  7. (5)Absatz 5In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können Regelungen gemäß Abs. 4 im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen werden.In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können Regelungen gemäß Absatz 4, im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen werden.

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