§ 57 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.02.2014 bis 31.12.9999

(1) Jeder Abgeordnete darf in den Debatten des Nationalrates - unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten - grundsätzlich nicht länger als 20 Minuten sprechen. Nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz kann der Präsident dem Nationalrat auch einen Vorschlag für längere Redezeiten bei besonders bedeutsamen Debatten unterbreiten.

(2) Die Redezeit jedes Abgeordneten in einer Debatte, oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben, darf auch auf weniger als 20, aber nicht auf weniger als zehnfünf Minuten beschränkt werden, wenn dies

1.

der Nationalrat spätestens vor Eingang in die Debatte beschließt oder

2.

der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz - auch während der Debatte - anordnet.

Darüber hinaus kann beschlossen bzw. angeordnet werden, daß ab dem dritten Redner pro Klub die Redezeit auf fünf Minuten herabgesetzt wird.

(3) Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz vor Eingang in die Tagesordnung oder spätestens vor Beginn einer Debatte

1.

anordnen, daß die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs in einer Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf, oder

2.

dem Nationalrat einen Vorschlag über Gestaltung und Dauer der Debatte zu einem oder mehreren Verhandlungsgegenständen oder zur gesamten Tagesordnung zur Beschlußfassung unterbreiten.

(4) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs im Sinne des Abs. 3 Z 1 kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Beginn der Debatte beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 3020 Minuten betragen darf und bei der Aufteilung der Gesamtredezeit auf die Klubs auch auf deren Stärke Bedacht zu nehmen ist. Dies gilt nicht für zusammengefaßte Debatten gem. § 49 Abs. 4.

(5) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Eingang in die Tagesordnung für die Debatten mehrerer oder aller Tagesordnungspunkte einer Sitzung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 6030 Minuten und die Gesamtredezeit nicht mehr als zehn Stunden betragen darf. Bei der Aufteilung der Gesamtredezeit der Abgeordneten auf die einzelnen Klubs ist auch auf deren Stärke Bedacht zu nehmen.

(6) Wurde eine Anordnung gemäß Abs. 3 Z 1 getroffen oder ein Beschluß gemäß Abs. 3 Z 2, Abs. 4 oder 5 gefaßt, ist eine Beschränkung der Redezeit gemäß Abs. 2 Z 1 nicht mehr zulässig.

(7) Die Redezeit für Abgeordnete, die keinem Klub angehören, kann imIm Rahmen einer Anordnung bzw. eines Beschlusses gemäß Abs. 3, 4 oder 5 nichtbeträgt die Redezeit eines Abgeordneten, der keinem Klub angehört, für die gesamte Tagesordnung höchstens die Hälfte der Gesamtredezeit des an Mandaten kleinsten Klubs. Darüber hinaus kann die Redezeit eines Abgeordneten, der keinem Klub angehört, auf nicht weniger als 10fünf Minuten je Debatte beschränkt werden.

(8) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär in einer Debatte, die einer Redezeitbeschränkung gemäß Abs. 3, 4 oder 5 unterliegt, länger als 20 Minuten, kann jeder Klub, der eine abweichende Meinung zum Ausdruck bringen will, zusätzliche Redezeit im Ausmaß der Überschreitung in Anspruch nehmen.

(9) Über Beschränkungen der Redezeit findet keine Debatte statt.

Stand vor dem 07.02.2014

In Kraft vom 15.09.1996 bis 07.02.2014

(1) Jeder Abgeordnete darf in den Debatten des Nationalrates - unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten - grundsätzlich nicht länger als 20 Minuten sprechen. Nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz kann der Präsident dem Nationalrat auch einen Vorschlag für längere Redezeiten bei besonders bedeutsamen Debatten unterbreiten.

(2) Die Redezeit jedes Abgeordneten in einer Debatte, oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben, darf auch auf weniger als 20, aber nicht auf weniger als zehnfünf Minuten beschränkt werden, wenn dies

1.

der Nationalrat spätestens vor Eingang in die Debatte beschließt oder

2.

der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz - auch während der Debatte - anordnet.

Darüber hinaus kann beschlossen bzw. angeordnet werden, daß ab dem dritten Redner pro Klub die Redezeit auf fünf Minuten herabgesetzt wird.

(3) Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz vor Eingang in die Tagesordnung oder spätestens vor Beginn einer Debatte

1.

anordnen, daß die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs in einer Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf, oder

2.

dem Nationalrat einen Vorschlag über Gestaltung und Dauer der Debatte zu einem oder mehreren Verhandlungsgegenständen oder zur gesamten Tagesordnung zur Beschlußfassung unterbreiten.

(4) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs im Sinne des Abs. 3 Z 1 kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Beginn der Debatte beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 3020 Minuten betragen darf und bei der Aufteilung der Gesamtredezeit auf die Klubs auch auf deren Stärke Bedacht zu nehmen ist. Dies gilt nicht für zusammengefaßte Debatten gem. § 49 Abs. 4.

(5) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Eingang in die Tagesordnung für die Debatten mehrerer oder aller Tagesordnungspunkte einer Sitzung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 6030 Minuten und die Gesamtredezeit nicht mehr als zehn Stunden betragen darf. Bei der Aufteilung der Gesamtredezeit der Abgeordneten auf die einzelnen Klubs ist auch auf deren Stärke Bedacht zu nehmen.

(6) Wurde eine Anordnung gemäß Abs. 3 Z 1 getroffen oder ein Beschluß gemäß Abs. 3 Z 2, Abs. 4 oder 5 gefaßt, ist eine Beschränkung der Redezeit gemäß Abs. 2 Z 1 nicht mehr zulässig.

(7) Die Redezeit für Abgeordnete, die keinem Klub angehören, kann imIm Rahmen einer Anordnung bzw. eines Beschlusses gemäß Abs. 3, 4 oder 5 nichtbeträgt die Redezeit eines Abgeordneten, der keinem Klub angehört, für die gesamte Tagesordnung höchstens die Hälfte der Gesamtredezeit des an Mandaten kleinsten Klubs. Darüber hinaus kann die Redezeit eines Abgeordneten, der keinem Klub angehört, auf nicht weniger als 10fünf Minuten je Debatte beschränkt werden.

(8) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär in einer Debatte, die einer Redezeitbeschränkung gemäß Abs. 3, 4 oder 5 unterliegt, länger als 20 Minuten, kann jeder Klub, der eine abweichende Meinung zum Ausdruck bringen will, zusätzliche Redezeit im Ausmaß der Überschreitung in Anspruch nehmen.

(9) Über Beschränkungen der Redezeit findet keine Debatte statt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten