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(1) Ein Abgeordneter, der verhindert ist, an einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen Wenn ein weibliches Mitglied des Nationalrates teilzunehmenin eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt wird, hat dies dem Präsidenten vor Beginnist die geschlechtsspezifische Form der Sitzung beziehungsweise der ersten von mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch durch den Klub erfolgen, dem der verhinderte Abgeordnete angehörtFunktionsbezeichnung zu verwenden.
(3) Der Präsident hat am Beginn jeder Sitzung mitzuteilen, welche Abgeordneten entschuldigt sind.
(1) Ein Abgeordneter, der verhindert ist, an einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen Wenn ein weibliches Mitglied des Nationalrates teilzunehmenin eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt wird, hat dies dem Präsidenten vor Beginnist die geschlechtsspezifische Form der Sitzung beziehungsweise der ersten von mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch durch den Klub erfolgen, dem der verhinderte Abgeordnete angehörtFunktionsbezeichnung zu verwenden.
(3) Der Präsident hat am Beginn jeder Sitzung mitzuteilen, welche Abgeordneten entschuldigt sind.