§ 12 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999

§ 12

(1) Ein Abgeordneter, der verhindert ist, an einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen Wenn ein weibliches Mitglied des Nationalrates teilzunehmenin eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt wird, hat dies dem Präsidenten vor Beginnist die geschlechtsspezifische Form der Sitzung beziehungsweise der ersten von mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch durch den Klub erfolgen, dem der verhinderte Abgeordnete angehörtFunktionsbezeichnung zu verwenden.

(2) Teilt ein Abgeordneter dem Präsidenten eine Verhinderung von mehr als 30 Tagen mit und ist diese nicht durch Krankheit begründet, so hat der Präsident dies dem Nationalrat bekanntzugeben. Wird gegen die Triftigkeit des Grundes der Abwesenheit eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Nationalrat ohne Debatte, ob der Abgeordnete aufzufordern ist, unverzüglich an den Sitzungen des Nationalrates wieder teilzunehmen.

(3) Der Präsident hat am Beginn jeder Sitzung mitzuteilen, welche Abgeordneten entschuldigt sind.

Stand vor dem 31.12.1988

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.1988

§ 12

(1) Ein Abgeordneter, der verhindert ist, an einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen Wenn ein weibliches Mitglied des Nationalrates teilzunehmenin eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt wird, hat dies dem Präsidenten vor Beginnist die geschlechtsspezifische Form der Sitzung beziehungsweise der ersten von mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch durch den Klub erfolgen, dem der verhinderte Abgeordnete angehörtFunktionsbezeichnung zu verwenden.

(2) Teilt ein Abgeordneter dem Präsidenten eine Verhinderung von mehr als 30 Tagen mit und ist diese nicht durch Krankheit begründet, so hat der Präsident dies dem Nationalrat bekanntzugeben. Wird gegen die Triftigkeit des Grundes der Abwesenheit eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Nationalrat ohne Debatte, ob der Abgeordnete aufzufordern ist, unverzüglich an den Sitzungen des Nationalrates wieder teilzunehmen.

(3) Der Präsident hat am Beginn jeder Sitzung mitzuteilen, welche Abgeordneten entschuldigt sind.

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