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§ 13. Mit Für fondsgebundene und kapitalmarktbezogene Garantien (Kapitalgarantien) der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istGesellschaft, welche keine Beihilfeelemente im Sinne des Europäischen Beihilfekontrollrechts enthalten, wird zum Zwecke der Bundesminister für FinanzenVerbesserung der Aufbringung von Eigenkapital und Fremdkapital über die Kapitalmärkte ein weiterer Garantierahmen (§ 14) geschaffen. Für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund hat die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt zu leisten. Für fondsgebundene und kapitalmarktbezogene Garantien (Kapitalgarantien) der Gesellschaft, hinsichtlichwelche keine Beihilfeelemente im Sinne des § 7 Abs. 3 Europäischen Beihilfekontrollrechts enthalten, wird zum Zwecke der Bundesminister für Justiz betrautVerbesserung der Aufbringung von Eigenkapital und Fremdkapital über die Kapitalmärkte ein weiterer Garantierahmen (Paragraph 14,) geschaffen. Für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund hat die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt zu leisten.
§ 13. Mit Für fondsgebundene und kapitalmarktbezogene Garantien (Kapitalgarantien) der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istGesellschaft, welche keine Beihilfeelemente im Sinne des Europäischen Beihilfekontrollrechts enthalten, wird zum Zwecke der Bundesminister für FinanzenVerbesserung der Aufbringung von Eigenkapital und Fremdkapital über die Kapitalmärkte ein weiterer Garantierahmen (§ 14) geschaffen. Für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund hat die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt zu leisten. Für fondsgebundene und kapitalmarktbezogene Garantien (Kapitalgarantien) der Gesellschaft, hinsichtlichwelche keine Beihilfeelemente im Sinne des § 7 Abs. 3 Europäischen Beihilfekontrollrechts enthalten, wird zum Zwecke der Bundesminister für Justiz betrautVerbesserung der Aufbringung von Eigenkapital und Fremdkapital über die Kapitalmärkte ein weiterer Garantierahmen (Paragraph 14,) geschaffen. Für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund hat die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt zu leisten.