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§ 13. MitFür fondsgebundene und kapitalmarktbezogene Garantien (Kapitalgarantien) der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istGesellschaft, welche keine Beihilfeelemente im Sinne des Europäischen Beihilfekontrollrechts enthalten, wird zum Zwecke der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7 Abs. 3 Verbesserung der Bundesminister für Justiz betrautAufbringung von Eigenkapital und Fremdkapital über die Kapitalmärkte ein weiterer Garantierahmen (§ 14) geschaffen. Für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund hat die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt zu leisten.
§ 13. MitFür fondsgebundene und kapitalmarktbezogene Garantien (Kapitalgarantien) der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istGesellschaft, welche keine Beihilfeelemente im Sinne des Europäischen Beihilfekontrollrechts enthalten, wird zum Zwecke der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7 Abs. 3 Verbesserung der Bundesminister für Justiz betrautAufbringung von Eigenkapital und Fremdkapital über die Kapitalmärkte ein weiterer Garantierahmen (§ 14) geschaffen. Für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund hat die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt zu leisten.