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(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
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(3) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen nur dann übernommen werden, wenn auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwartet werden kann, daß die Beteiligung oder sonstige Investition im Ausland einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens leistet und bei Garantieübernahme gemäß Abs. 2 Z 2 die Verbindlichkeiten aus den garantierten Finanzierungen vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können.
(4) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
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(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
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(3) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen nur dann übernommen werden, wenn auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwartet werden kann, daß die Beteiligung oder sonstige Investition im Ausland einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens leistet und bei Garantieübernahme gemäß Abs. 2 Z 2 die Verbindlichkeiten aus den garantierten Finanzierungen vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können.
(4) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
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